Vorteile der DSGVO Was weißt du eigentlich über mich?

Mainz · Mithilfe der Datenschutzgrundverordnung können Verbraucher bestimmen, wie gut Unternehmen sie kennen.

 Die Datenschutzgrundverordnung räumt Nutzern das Recht ein, bei Unternehmen und anderen Organisationen die Löschung der eigenen Daten einzufordern.

Die Datenschutzgrundverordnung räumt Nutzern das Recht ein, bei Unternehmen und anderen Organisationen die Löschung der eigenen Daten einzufordern.

Foto: obs/k.A.

Vor zwei Jahren waren Vereine plötzlich unsicher, ob sie die Geburtstage ihrer Mitglieder noch im Vereinsblatt abdrucken dürfen. Und Erzieher schwärzten die Gesichter von Kindern auf Kita-Fotos. Der Grund war die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit 2018 gilt. Damals wusste kaum jemand, was die Verordnung im Einzelnen bedeutet, dabei bietet sie für Nutzer viele Vorteile.

„Die Verordnung gibt Verbrauchern mehr Betroffenenrechte“, erklärt Benjamin Bergemann. Er ist Vorstand des Vereins Digitale Gesellschaft. Konsumenten können demnach erfahren, welche Daten ein Unternehmen oder eine öffentliche Organisation über sie hat. Die DSGVO schließe auch das Recht ein, diese Informationen löschen zu lassen oder deren Verarbeitung zu widersprechen. Zusätzlich, sagt Bergemann, seien die Unternehmen gezwungen, sensibler mit den Informationen umzugehen.

Die DSGVO regelt, in welchen Fällen personenbezogene Daten erhoben und genutzt werden dürfen, und schreibt deren sichere Speicherung vor. „Es geht um alle Informationen, die zur natürlichen Person gehören“, erklärt Julia Gerhards von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Also allgemeine Angaben wie Name, Adresse oder Geburtsdatum.“ Aber auch persönliche Vorlieben und Spezialwissen, zum Beispiel eine sogenannte IP-Adresse, mit deren Hilfe, Nutzer identifiziert werden können.

Kern der DSGVO ist zwar, dass Unternehmen und Organisationen, also auch Behörden, Vereine oder eben eine Kita, keine personenbezogenen Daten ohne Rechtfertigung erheben und verarbeiten dürfen. „Das bedeutet aber nicht, dass man immer ausdrücklich einwilligen muss“, schränkt Gerhards ein. Die Datenerhebungen können demnach auch auch aus anderen Gründen als gerechtfertigt gelten. „Ein Onlineshop braucht zum Beispiel einige Angaben, um einen Kauf abwickeln zu können. Bei der Bestellung gibt der Verbraucher etwa seine Adresse an. Damit weiß der Nutzer, dass diese Information erhoben wird und gibt implizit sein Einverständnis“, erklärt Bergemann. Eine aktive Einwilligung brauche es hingegen, wenn die Daten später noch anders genutzt werden sollen.

Die eigenen Daten bei einem Unternehmen löschen zu lassen, sei etwa für Nutzer sinnvoll, die einen bestimmten Dienst oder Internetladen nicht mehr verwenden, erklärt Gerhards. „Einige Angaben muss eine Firma allerdings per Gesetz für eine gewisse Zeit aufbewahren, etwa Rechnungen“, sagt die Verbraucherschützerin.

Aber auch für Privatpersonen sei es wichtig, sorgsam mit Daten umgehen, erklärt Gehards. Wer etwa ein Foto der privaten Geburtstagsfeier ins Internet stellen wolle, brauche dafür eigentlich eine Einwilligung der Menschen auf dem Foto. „Bei einem Gruppen-Selfie, das extra für Instagram gemacht wird, ist das Einverständnis klar“, erklärt die Verbraucherschützerin. „Doch wenn nicht explizit auf die Veröffentlichung hingewiesen wird, darf man die Bilder online nicht verwenden.“ Besonders, wenn Kinder abgebildet sind, sei es besser, um Erlaubnis zu bitten.

Privaten Webseitenbetreibern empfiehlt es sich ebenfalls, die DSGVO zu studieren. Sobald die eigene Homepage irgendwelche Daten erhebt, zum Beispiel die IP-Adressen der Besucher, sei eine Datenschutzerklärung auf der Seite nötig, so Bergemann. In welchem Fall eine Einwilligung für sogenannte Cookies notwendig ist, muss noch der Bundesgerichtshof klären. Die Textdateien speichern Daten, anhand derer eine Webseite Nutzer wiedererkennt.

Wichtiger Bestandteil der DSGVO ist das Auskunftsrecht. Laut Gesetz (Art. 15 DSGVO) müssen Unternehmen und Organisationen binnen eines Monats auf eine entsprechende Anfrage reagieren. Aufschub um maximal drei Monate gibt es nur in Ausnahmefällen. Nutzer können zudem einfordern, dass falsche Angaben korrigiert werden. Die Verbraucherzentralen bieten Hilfestellung bei derartigen Anfragen (Infobox). Bei Problemen können sich Nutzer an den Datenschutzbeauftragten ihres Bundeslands wenden.

(dpa)
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