Bundesgerichtshof in Karlsruhe Gericht verhandelt über Auskunftspflicht bei Raubkopien

Karlsruhe · Wer rechtlich geschützte Filme und Musik online stellt, verletzt Urheberrechte und riskiert Schadenersatzforderungen. Aber nicht immer können die Geschädigten den Verantwortlichen auf die Schliche kommen.

 Der Bundesgerichtshof muss klären, auf welche Informationen Geschädigte illegal hochgeladener Videos Anspruch haben.

Der Bundesgerichtshof muss klären, auf welche Informationen Geschädigte illegal hochgeladener Videos Anspruch haben.

Foto: dpa/Uli Deck

Mit welchen Daten müssen Internet-Plattformen wie Youtube ihnen dabei behilflich sein? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt (Az. I ZR 153/17).

Gleich drei Nutzer stellten 2013 und 2014 die Kinofilme „Parker“ und „Scary Movie 5“ bei YouTube ein.  Die Streifen wurden dort etliche tausend Mal abgerufen. Die Constantin Film Verleih GmbH will gegen die Schuldigen vorgehen. Diese verbergen sich aber hinter Fantasienamen.

Aber anders als in Internet-Tauschbörsen, die oft keinen zentralen Betreiber haben, hinterlassen die Nutzer auf Youtube und ähnlichen Plattformen ihre IP-Adresse. Mit der IP-Adresse könnten Geschädigte beim Internetanbieter herausfinden, von welchem Anschluss aus die Datei hochgeladen wurde. Sie erführen dann Name und Anschrift des Inhabers des fraglichen Internetanschlusses.

Wer Videos bei Youtube einstellen will, muss beim Mutterkonzern Google ein Konto eröffnen. Für die Registrierung müssen Nutzer einen Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Um Videos zu veröffentlichen, die länger als 15 Minuten sind, musste früher außerdem eine Mobilfunknummer angeben werden.

Youtube hat im Prozess erklärt, weder die richtigen Namen noch die Anschriften der Nutzer zu kennen, welche die Filme hochladen. Constantin Film will nun wenigstens die Telefonnummern und E-Mail-Adressen erfahren. Außerdem solle Youtube die IP-Adressen herausgeben, die beim Hochladen der Filme und für den jüngsten Zugriff auf die Nutzerkonten verwendet wurden. Umstritten ist, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.

Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sehen jedoch nur Auskünfte über „Namen und Anschrift“ vor. Zuletzt hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main Youtube im August 2017 lediglich zur Herausgabe der E-Mail-Adressen verurteilt. Die Richter waren der Ansicht, dass der Begriff „Anschrift“ so viel wie „Adresse“ bedeutet und in der heutigen Zeit auch die E-Mail-Adresse meint. Weitere Auskünfte sehe das Gesetz nicht vor. Das Karlsruher Gericht scheint diese Ansicht zu teilen, will sich für ein Urteil aber noch Zeit lassen.

(dpa)
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