BGH lässt Bewertungen von Patienten auf Online-Portalen zu
Karlsruhe · Ärzte haben keinen Anspruch auf das Löschen von Bewertungen ihrer Patienten auf einem Online-Portal. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter wiesen damit am Dienstag die Klage eines Gynäkologen aus München ab.
Dieser verlangte von den Betreibern eines Bewertungsportals für Ärzte, sein Profil auf der Internetseite vollständig zu löschen. Patienten können dort angeben, wie zufrieden sie mit den Leistungen eines Arztes waren und dafür eine bestimmte Anzahl an Punkten vergeben sowie einen Kommentar verfassen.
Der Mediziner wollte auch Daten wie seinen Namen, die Fachrichtung und Anschrift sowie die Bewertungen über ihn von der Online-Plattform entfernen lassen. Dem erteilte der BGH nun eine Absage. Die Begründung des Urteils steht allerdings noch aus.
Der "Knackpunkt" des Falls liege in der Abwägung, ob das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung stärker wiege als das Recht der Seitenbetreiber auf Kommunikationsfreiheit, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der Verhandlung des Bundesgerichtshofs am Dienstag.
Die vorherigen gerichtlichen Instanzen hatten die Klage des Arztes abgewiesen. Ihre Begründung: Das Recht des beklagten Münchener Internetunternehmens Jameda auf Kommunikationsfreiheit überwiege. Die beruflichen Daten des Arztes dürften folglich von dem Bewertungsportal erhoben, gespeichert und genutzt werden.