Bei Versicherung grobe Fahrlässigkeit mitversichern

München · Eine glimmende Zigarette löst einen Wohnungsbrand aus, ein gekipptes Fenster macht es Einbrechern leicht: Durch Unachtsamkeiten können schnell größere Schäden entstehen. Damit der Versicherer die Leistungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht kürzt, sollten Kunden auf eine wichtige Klausel achten, rät der Bund der Versicherten (BdV): "den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit". Dann kann die Versicherung nicht mit dem Argument die Zahlung verweigern, der Kunde habe ja grob fahrlässig gehandelt.

Wenn keine solche Klausel vorliegt, hängt es davon, wie fahrlässig der Versicherte gehandelt hat. Unterschieden werden zwei Kategorien: die einfache und die grobe Fahrlässigkeit. Bei Schadensfällen, die einfach durch Unachtsamkeit entstanden sind, liegt meist leichtes fahrlässiges Handeln vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man in der Wohnung von Bekannten aus Versehen gegen eine teure Vase stößt und diese kaputtgeht. "In diesem Fall würde eine Versicherung in der Regel den Schaden zahlen", sagt Oliver Meixner, Anwalt für Versicherungsrecht .

Anders ist das bei grober Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn in bestimmten Situationen die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde - etwa wenn man seine Wohnungstür beim Weggehen nur zuzieht statt abzuschließen. "Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird durch objektive und subjektive Prüfung bewertet", sagt Oliver Meixner.

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