Transparenz im Internethandel Das eigene Gerät bestimmt den Online-Preis

Wien/Brüssel · Händler verlangen abweichende Beträge, je nachdem ob Kunden per Handy oder Laptop einkaufen. Die EU will für mehr Durchblick sorgen.

 Der Preisunterschied bei Online-Händlern kann abhängig vom verwendetem Gerät um 25 Prozent schwanken.

Der Preisunterschied bei Online-Händlern kann abhängig vom verwendetem Gerät um 25 Prozent schwanken.

Foto: dpa/Jens Kalaene

Wer im Internet einkauft oder Reisen bucht, muss je nach verwendetem Gerät – etwa Handy oder Laptop – mit Preisunterschieden von bis zu 25 Prozent rechnen. Das hat eine Untersuchung der österreichischen Arbeiterkammer (AK), der  gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in Österreich, gezeigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Deutschland bestätigte das Ergebnis.

Die Arbeiterkammer hat die Preise von sieben Internetseiten untersucht: Amazon.at, Hornbach.at, Booking.com, Lufthansa.com, Fluege.de, Opodo.com und Austrian.com. Demnach war die Übernachtung in einem Hotel in Verona auf der Tourismus-Plattform Booking.com für Computer- und Laptopnutzer 10,3 Prozent teurer als für Smartphone-Besitzer. Beim Reisevermittler Opodo.com hätten dagegen die Smartphone-Nutzer einen höheren Betrag bezahlen müssen. Zusätzlich habe es bei Opodo.com eine starke Preiserhöhungen gegeben, wenn die die Buchung kurze Zeit später erfolgte. So habe ein Flug von Wien nach Paris für Computernutzer anfangs 121,64 Euro kosten sollen. Nach zwei Wochen sei er um 31,08 Euro teurer gewesen, so die Tester.

Auch die Spracheinstellung der Webseite des Reisevermittlers kann laut AK Auswirkungen auf den Preis haben. Als die Experten die Internetseite von der englischen Voreinstellung auf Deutsch schalteten, habe derselbe Flug 32,23 € weniger gekostet. Grund dafür sei das Zahlungsmittel gewesen. Bei Opodo.com (englischsprachig) seien im Gegensatz zu Opodo.at (deutschsprachig) für die Zahlung per Visakarte zusätzliche Kosten berechnet worden. Dies sei nicht zulässig, betont die AK. Auch das Landgericht Berlin hat für solche Fälle entschieden, dass Reisevermittler weder für die Zahlung per Sofortüberweisung noch für eine Zahlung mit Kreditkarte mehr Geld verlangen dürfen.

Eine neue Richtlinie der EU soll künftig den Online-Kauf für Verbraucher transparenter machen. Innerhalb einer zweijährigen Frist müssen die EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Den neuen EU-Regeln zufolge sind personalisierte Preise künftig zu kennzeichnen, damit Kunden wissen, ob die ihnen angezeigten Kosten für alle Nutzer gelten. Vermeintliche Schnäppchen könnten dann besser mit anderen Angeboten verglichen werden, erklärt Florian Stößel vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Zusätzlich müssten Online-Händler sicherstellen, dass nur solche Bewertungen von Kunden angezeigt werden, die ein Produkt tatsächlich gekauft haben. Gemeint seien sogenannte verifizierte Käufe wie bei Amazon, so der Verbraucherschützer.

Kunden müssen nach der neuen Richtlinie in Zukunft zudem darüber informiert werden, ob sie von einer Privatperson oder einem Unternehmen kaufen. Im Problemfall müsse der Verbraucher wissen, welche Rechte er gegenüber dem Anbieter habe, erklärt der vzbv.

Bei der Auflistung von Suchergebnissen haben Verbraucher künftig das Recht zu erfahren, ob diese durch Provisionszahlungen beeinflusst sind. Diese Regelung ziele auf Vergleichs- oder Vermittlungsportale, die gegen Geld höhere Listenplätze in ihren Suchergebnissen versprechen, so Stößel. Solche bezahlten Beiträge seien künftig als Werbung zu kennzeichnen. „Die Nutzer müssen klar nachvollziehen können, wie die Anordnung der Suchergebnisse zustande gekommen ist“, sagt Stößel.

Der automatisierte Kauf mehrerer Veranstaltungstickets und der anschließende Weiterverkauf sollen mit den neuen Regelungen unterbunden werden. Überteuerte Zweitverkäufe könnten so verhindert werden, sagen die Verbraucherschützer. Bei Verstößen drohten neue und höhere Bußgelder. Bei Unternehmen, die mehrere hundert Tickets kauften, um diese anschließend überteuert anzubieten, sollen Bußgelder in Höhe von vier Prozent des Jahresumsatzes möglich sein.

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