Verbraucherschützer informieren: „Bald“ reicht nicht als Lieferangabe im Online-Shop

München/Düsseldorf · Onlinehändler müssen ihren Kunden einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllen diese Vorgabe nicht, wie aus einem Urteil hervorgeht, das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beim Oberlandesgericht (OLG) München erwirkt hat (Az.: 6 U 3815/17). In dem Fall hatten die Düsseldorfer Verbraucherschützer wegen unzulässiger Informationsangaben bei der Online-Bestellung eines Smartphones gegen den Elektronikhändler Media Markt geklagt.

Kunden bekamen während der Bestellung eines Smartphones im August 2016 im Online-Shop mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“ Nach Auffassung der Richter verstößt diese unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Online-Warenbestellungen aber gegen die gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers. Diese besagt, dass Kunden noch vor dem Klick auf den Bestellen-Knopf konkret erfahren müssen, bis wann genau die Ware spätestens geliefert werden kann. Die Angabe „bald verfügbar“ sage darüber jedoch nichts aus. Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist noch nicht rechtskräftig.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort