Auktions-Abbruch bei beschädigter Ware

Berlin · Geht ein Artikel während einer Online-Auktion plötzlich kaputt oder weist Mängel auf, kann der Verkäufer das Angebot zurücknehmen, auch wenn bereits Gebote dafür abgegeben wurden. Das haben die Richter am Landgericht Bochum (Az.: 9 S 166/12) entschieden.

Ein Stopp der Auktion sei nach Ansicht des Gerichts selbst dann rechtens, wenn der Schaden mit nur geringem Aufwand behoben werden kann. Eine Rücknahme des Angebots sei auch wirksam, wenn die Ware während der Auktion verloren geht oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar ist.

Im konkreten Fall hatte ein Mann auf der Online-Auktionsplattform Ebay einen Wagen mit Zentralverriegelung zur Auktion eingestellt. Weil die automatische Verriegelung des Wagens auf einmal nicht mehr funktionierte, beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig nach zehn Tagen und löschte die bis dahin abgegebenen Gebote der Interessenten. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende war aber der Auffassung, das Auto gekauft zu haben - und klagte auf Schadenersatz.

Die Richter wiesen die Klage allerdings mit folgender Begründung ab: Der Käufer durfte sein Angebot zurücknehmen, weil das Auto durch die kaputte Zentralverriegelung einen erheblichen Mangel aufwies. Ein Kaufvertrag sei daher nicht zustande gekommen.

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