Google Auch Suchmaschinen können vergessen

Karlsruhe · Google muss Webseiten aus seiner Liste löschen, die rechtswidrige oder persönliche Informationen enthalten – allerdings nur auf Antrag.

 Google ist die am meisten genutzte Suchmaschine weltweit. Nicht alle Webseiten, die angezeigt werden, sind auch konform mit geltendem Recht. Internetnutzer, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, können beantragen, Links auf einzelne Internetseiten in den Suchergebnissen löschen zu lassen.

Google ist die am meisten genutzte Suchmaschine weltweit. Nicht alle Webseiten, die angezeigt werden, sind auch konform mit geltendem Recht. Internetnutzer, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, können beantragen, Links auf einzelne Internetseiten in den Suchergebnissen löschen zu lassen.

Foto: dpa/Lukas Schulze

Im Mai 2014 führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das sogenannte Recht auf Vergessenwerden ein. Seitdem können Internetnutzer bei Google beantragen, dass Links, die beleidigende, unwahre, unangebrachte oder veraltete Informationen zu ihrer Person verbreiten, gelöscht werden. Und dieses Recht haben seither auch viele eingefordert: Mehr als zwei Millionen Anträge gingen bis Ende des letzten Jahres beim Konzern ein. Nicht alle erfüllten jedoch die Kriterien und wurden letztendlich auch entfernt. Wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Woche klarstellte, haften die Betreiber von Suchmaschinen auch nicht automatisch für Webseiten, die gegen das Gesetz verstoßen.

Google ist demnach nicht verpflichtet, Suchtreffer vorab auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Az.: VI ZR 489/16). Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar verlangt, dass Links zu Webseiten gesperrt werden müssten, auf denen sie sich diffamiert und bloßgestellt fühlten. Unter anderem wurden sie dort mit Worten wie „Schwerstkrimineller“, „Terrorist“ oder „Stalker“ belegt. Aus ihrer Sicht haftete Google schon allein deshalb, weil es entsprechende Suchergebnisse zu Verfügung gestellt hatte.

Die Richter folgten dem Urteil der Vorinstanz und wiesen die Revision eines Ehepaares ab. Demnach muss eine Suchmaschine erst dann reagieren, wenn sie konkrete Hinweise auf eine Rechtsverletzung erhält: Etwa bei Kinderpornografie oder dem Aufruf zu Gewalttaten im Netz, erläuterte der Vorsitzende Richter Gregor Galke bei der Urteilsbegründung. „Betreiber von Suchmaschinen identifizieren sich nicht mit den Inhalten“, stellte Galke klar. Weder hätten sie die Seiten verfasst, noch machten sie sie sich zu eigen. Außerdem würde eine Suchmaschine praktisch lahmgelegt, würde sie jedes Suchergebnis vorab prüfen müssen. „Der BGH hat praxisnah entschieden. Google muss keinen Suchfilter einrichten, sondern nur auf Nutzerbeschwerden hin reagieren“, sagte Markus Kaulartz von der Kanzlei CMS Deutschland.

Ein Freibrief für Suchmaschinenbetreiber ist das Urteil aber nicht. „Die Entscheidung der Richter stellt auch klar, dass die Anbieter auf Nutzerbeschwerden reagieren und offensichtlich rechtswidrige Inhalte löschen müssen“, betonte Kaulartz. Google-Sprecher Kay Oberbeck sagte: „Wir sperren immer dann Suchergebnisse zu Internetseiten mit klar erkennbar verleumderischen oder illegalen Inhalten, wenn wir einen konkreten, ordnungsgemäßen Hinweis darauf bekommen.“

Neben der Möglichkeit, Google auf rechtswidrige Inhalte hinzuweisen, können Nutzer auch verlangen, dass sensible Informationen zu ihrer Person aus den Suchergebnissen gelöscht werden sollen. Dazu müssen sie sich online ausweisen und genau erklären, welche Webseiten welche Informationen enthalten wie diese auf sich selbst bezogen sind und warum diese entfernt werden sollen.

Seit der Konzern Anträge zum Recht auf Vergessenwerden bearbeiten muss, sind beim Suchmaschinenkonzern laut eigenen Angaben mehr als zwei Millionen Löschanträge von knapp 400 000 Personen eingegangen. Die meisten davon seien aus Frankreich, Deutschland und Großbritannien gekommen: Zusammengenommen ergeben diese mehr als 50 Prozent aller Anträge. Der Konzern hat auch untersucht, zu welchem Zeitpunkt die meisten Internetnutzer bislang ihr Recht auf Vergessenwerden eingefordert haben. Im ersten Jahr nach der Einführung seien 40 Prozent aller bislang erfassten Anträge eingegangen, im zweiten 25 Prozent und im dritten Jahr nur noch 22 Prozent. Die meisten Hinweise habe das Unternehmen demnach kurz nach Einführung der Regelung erhalten.

Alle Anträge, die bei Google eingehen, werden nach eigenen Angaben von Mitarbeitern des Unternehmens überprüft. Es gebe keine automatischen Prozesse oder computergesteuerte Verfahren. Während es in den ersten zwei Monaten nach der Einführung durchschnittlich noch 85 Tage dauerte, bis eine Entscheidung für oder gegen das Entfernen einer Webseite gefällt wurde, verkürzte sich der Prozess nach Angaben des Unternehmens seither auf rund vier Tage.

Google hat außerdem überprüft, welche Internetseiten besonders häufig im Zusammenhang mit fragwürdigen Inhalten genannt werden. Knapp die Hälfte aller Hinweise seien auf soziale Medien oder Foren bezogen gewesen. Mit mehr als 43 000 Anfragen liegt Facebook auf Platz eins, es folgen Google Plus, Youtube und Twitter.

Nicht einmal der Hälfte aller Löschanträge, die bei Google eingehen, kommt das Unternehmen letztlich aber auch nach: Nur 43 Prozent hätten die geltenden Kriterien erfüllt, erklärte Google. Entfernt werden Verweise auf Webseiten oder Inhalte, bei denen das persönliche Interesse der Antragsteller das der Allgemeinheit überträfen. Das sei zu 90 Prozent der Fall gewesen, wenn Nutzer beispielsweise sensible Informationen zu ihrer Person, etwa Heimatadresse oder sexuelle Orientierung, aus den Suchergebnissen löschen lassen wollten. In solchen Fällen überwiege demnach fast immer das persönliche gegenüber dem öffentlichen Interesse. Anders sei das etwa bei politischen Hintergründen: Von solchen Anträgen seien weniger als drei Prozent letztendlich auch entfernt worden. In vielen abgelehnten Fällen liege der Fehler jedoch auch beim Antragsteller selbst, etwa, weil dieser zu ungenaue Angaben gemacht habe.

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