Immobilien Zinswetten mindern nicht die Steuer

Münster · Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zinsausgleichszahlungen, die aufgrund sogenannter „Swapvereinbarungen“ geleistet worden sind, nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde.

Bei einem „Swapgeschäft“ handelt es sich um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz ausgetauscht werden. (AZ: 7 K 1746/16)

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