Wohnungstausch im Internet nur mit Segen des Vermieters

Hamburg · Manche Mieter bieten ihre Wohnung im Netz zum Tausch gegen eine andere an. Internet-Portale wie Ebay-Kleinanzeigen oder WG-gesucht.de werden dabei zu Tauschbörsen. Der eine sucht eine Dreizimmer-Wohnung in ruhiger Lage und bietet seine Zweizimmer-Wohnung im Szene-Kiez.

Beim anderen ist gerade der Mitbewohner ausgezogen, weshalb seine Wohnung plötzlich zu groß ist. So problemlos die Idee erscheint, sei die Praxis natürlich nicht, sagt Siegmund Chychla vom Mieterverein in Hamburg . "Alter und neuer Mieter müssen sich jeweils mit den Vermietern kurzschließen." Denn auch bei einem Tausch müssen die Mietverträge angepasst werden. Der Preis bleibe dabei selten gleich. Denn ein neuer Mietvertrag sei für den Vermieter oft rentabler, weil er dann mehr Miete als bisher verlangen kann.

Bekomme der Vermieter mit, dass Tauschwillige bestehende Verträge einfach weiterlaufen lassen und umziehen, ohne den Vermieter zu informieren, sei dies unzulässig, erläutert Chychla. "Der Vermieter kann dann zunächst abmahnen und auf Unterlassung pochen." Wird der Tausch danach nicht rückgängig gemacht, folgt die fristlose Kündigung der Wohnung.

Anders liegt der Fall bei einer Untervermietung über längeren Zeitraum. Zum Beispiel wenn ein Mieter für ein Studium zwei Jahre nach New York ziehe und einen New Yorker finde, der im selben Zeitraum nach Deutschland kommen will. "Der Mieter hat hier ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung." Den Tausch könne der Vermieter in dem Fall nicht verbieten.

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