Bezahlbaren Wohnraum schaffen Ein Haus bauen als Genossenschaft

Berlin · Wenn sich mehrere Bekannte zusammentun, können sie zum Hausbau eine Genossenschaft gründen. Das kann Vorteile bringen.

 Zusammen ein Haus bauen und sich dann auch gemeinsam über die erreichten Fortschritte freuen: das kann man auch als Mitglied in einer Genossenschaft.

Zusammen ein Haus bauen und sich dann auch gemeinsam über die erreichten Fortschritte freuen: das kann man auch als Mitglied in einer Genossenschaft.

Foto: dpa-tmn/Frank Rumpenhorst

Wer sich ein Haus bauen will, hat viele Möglichkeiten dazu. Manche Bauherren beschreiten bei dieser Gelegenheit einen besonderen Weg, um ihr Vorhaben möglichst erfolgversprechend in die Tat umzusetzen: Sie beziehen in ihre Überlegungen Freunde oder Gleichgesinnte mit ein und bauen mit ihnen gemeinsam. Eine solche Zusammenarbeit kann, wenn sie in ihren Einzelheiten klug durchdacht wird, Geld sparen und bei dieser Gelegenheit die sozialen Kontakte stärken. Denn wenn man ein gemeinsames Ziel verfolgt, kommt man sich schnell auch menschlich näher.

Eine Möglichkeit, die rechtlichen Grundlagen für den gemeinsamen Erwerb und Bau von Immobilien zu schaffen, ist die Gründung einer Genossenschaft. Aber daran sind einige Bedingungen geknüpft. Zunächst muss man überlegen, wann die Rechtsform der Genossenschaft überhaupt Sinn macht. „Entscheidend dafür, ob eine Genossenschaft anerkannt wird, ist ihr Förderzweck“, erklärt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Eine Genossenschaft muss zwingend ihre Mitglieder fördern. „Das unterscheidet sie von anderen Unternehmen wie Kapital- oder Personengesellschaften, die jeden erlaubten Zweck verfolgen und Gewinne anstreben dürfen“, erläutert Freitag.

Was das im Bereich Immobilien bedeutet, erklärt Matthias Zabel vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW): „Bei Wohnungsgenossenschaften steht die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum im Vordergrund.“ Stellt sich die Frage, wer überhaupt eine Genossenschaft gründen kann. „Grundsätzlich kann sich jede natürliche und juristische Person an der Gründung einer Genossenschaft beteiligen“, erklärt Norbert Rückriemen, Vorstand des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen Genossenschaften. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich mindestens drei Personen zusammentun. „Ein klassischer Fall ist es, wenn sich mehrere junge Familien zusammenschließen und eine Immobilie erwerben, die für einen Bauherren zu groß wäre.“ Wie läuft die Gründung einer Genossenschaft in der Praxis ab?

Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein. Dieser nimmt die Pflichtprüfung vor und berät und begleitet die Genossenschaft bei der Gründung und weiteren Entwicklung, betont Rückriemen.

Wenn man sich darüber klar ist, eine Genossenschaft zur Realisierung des Bauvorhabens zu gründen, dann muss zuallererst die Finanzierung der Genossenschaft gesichert sein. „Bei der Gründung ist der Nachweis gegenüber dem zuständigen Prüfungsverband und dem Registergericht zu erbringen, dass das Geschäftsmodell wirtschaftlich tragfähig und solide ist“, erklärt Zabel. Aber was kostet die Gründung einer Genossenschaft überhaupt?

Für die Ersteintragung in das Genossenschaftsregister wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben. Hinzu kommen dann noch weitere Kosten für die elektronische Registeranmeldung einschließlich der Unterschriftsbeglaubigung sowie die Prüfung des Gründungsvorhabens. Hat man auch dies geklärt, stellt sich die Frage, wie teuer überhaupt Genossenschafts-Anteile sind?

„Das hängt unter anderem von der Größe der Genossenschaft ab“, erklärt Experte Zabel vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. „Neu gegründete Genossenschaften mit wenigen Mitgliedern haben meist einen viel höheren Eigenkapitalbedarf als alteingesessene Unternehmen mit großem Wohnungsbestand und vielen Mitgliedern. Dann sind die Genossenschaftsanteile teurer.“

Generell gilt für die Gründung einer Genossenschaft: Ein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital wie bei der GmbH gibt es nicht. Durch Satzung kann ein Mindestkapital festgelegt werden. Wie andere Unternehmen kann die Genossenschaft bei der Ausweisung eines Bilanzgewinns eine Dividende auf das eingezahlte Kapital gewähren. Verlassen Mitglieder die Genossenschaft, bekommen sie ihre Anteile ausgezahlt.

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