Wenn Rollos für Aufregung sorgen Wenn Richtern ein Licht aufgeht

Berlin · Neueste Entscheidungen von Zivil- und Verwaltungsgerichten zur Verwendung von Lampen und Jalousien an Gebäuden.

 Rolläden gehören zum Gemeinschaftseigentum. Bewohner einer WG etwa müssen sich gemeinsam um Reparaturen kümmern.

Rolläden gehören zum Gemeinschaftseigentum. Bewohner einer WG etwa müssen sich gemeinsam um Reparaturen kümmern.

Foto: LBS/Bundesgeschäftsstelle LBS

Die schönste Wohnung oder das schönste Haus nützen nichts, wenn in der Dämmerung und in der Nacht die Beleuchtung nicht funktioniert. Im schlimmsten Falle kann das sogar zu Schadenersatzforderungen führen, wenn zum Beispiel in einer Wohnanlage die Treppenhausbeleuchtung ausfällt und ein Mensch deswegen stürzt. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe neue Entscheidungen von Zivil- und Verwaltungsgerichten ausgewählt, die alle etwas mit Licht und Dunkelheit oder mit dem Funktionieren von Jalousien zu tun haben.

 Wer ist eigentlich innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Rollläden zuständig? Diese Frage stellte sich, als eine WEG Rollos per Mehrheitsbeschluss instandsetzen wollte. Dafür sollte das Gemeinschaftsvermögen verwendet werden. Ein Mitglied klagte dagegen, er hielt die Rollläden für Sondereigentum. Das Amtsgericht Würzburg (Aktenzeichen 30 C 1212/14) vertrat eine andere Rechtsmeinung. Die Rollos seien in die Außenwand integriert und könnten ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Hauses nicht demontiert werden, weswegen sie zum Gemeinschaftseigentum gehörten.

Nachbarschaftshilfe wird hoch geschätzt. So half ein Grundstückseigentümer dem anderen bei der Montage einer Außenbeleuchtung inklusive Verkabelung. Die Arbeiten waren offensichtlich nicht korrekt ausgeführt, denn später erlitt der unbeteiligte Arbeiter einer Firma bei Arbeiten an der Hausfassade schwerste Verletzungen. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 U 311/12) entschied, dass der Nachbarschaftshelfer – obwohl unentgeltlich tätig – ebenfalls in die Haftung genommen werden könne. Gerade bei einer so sicherheitsrelevanten Aufgabe wie Elektroarbeiten habe ihm das bewusst sein müssen.

Es gibt Menschen, die über einen perfekten Schlaf verfügen und weder durch Licht noch durch Lärm zu stören sind. Das war bei einem Bürger in Rheinland-Pfalz offensichtlich nicht der Fall. Ihn irritierte in seinem Schlafzimmer das Licht einer nahen öffentlichen Straßenlaterne. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 1 A 10474/10) urteilte, solche Immissionen seien als ortsüblich zu betrachten. Der Hausbesitzer könne ja auch noch Selbsthilfe betreiben (Rollläden, Vorhänge).

Auch die Nachbarin einer Kirche hatte keinen Erfolg mit ihrer Klage. Sie störte sich an der LED-Beleuchtung des Kirchturms und forderte eine Abschaltung. Das ins Schlafzimmer dringende Licht entspreche dem einer hellen Vollmondnacht, zudem sei die kaltweiße Farbe sehr unangenehm. Ein Sachverständiger nahm Messungen vor, konnte aber keine dramatischen Störungen feststellen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 40/17) schloss sich dem an.

Fällt eigentlich ein Beleuchtungskörper unter die Kleinreparaturklausel eines Mietvertrages? Muss also der Mieter bis zu einer bestimmten Summe für Reparaturen beziehungsweise. Ersatz aufkommen? Damit beschäftigte sich das Amtsgericht Zossen (Aktenzeichen 4 C 50/15). Es ging um Kosten in Höhe von 43,89 Euro für die Reparatur einer Flurbeleuchtung. Doch hier musste der Mieter nicht aufkommen, denn es handelte sich nach Meinung des Gerichts nicht um einen Gegenstand, der dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sei – so wie Türgriffe und Kocheinrichtungen.

Manche würden es als Glück betrachten, in unmittelbarer Nähe eines Fußballstadions zu wohnen. Bei einem Nachbarn war das nicht der Fall. Er störte sich an dem von einer Videowall ausgehenden Licht. Doch das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 5 K 1226/11) wollte dem nicht folgen. Die Werte der Licht-Richtlinie würden eingehalten und der Betroffene habe Möglichkeiten, sich „mit einfachen und günstigen Mitteln“ selbst zu helfen.

Um eine Glühbirne ging es unter Nachbarn. Der eine Bewohner ließ die ganze Nacht eine 40-Watt-Glühbirne unter seiner Eingangstüre brennen, der andere wurde dadurch um den Schlaf gebracht. Das Landgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 10 S 46/01) ordnete nun an, dass der Dauerbetrieb der Glühlampe beendet werden müsse. Ein durchschnittlich empfindlicher Mensch könne dadurch tatsächlich geblendet werden.

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