Immobilien Wenn ein Umzug mit Schäden endet

Hattersheim · Bei einem Umzug zu helfen, ist ein gerne in Anspruch genommener Freundschaftsdienst. Doch was ist, wenn dabei etwas zu Bruch geht?

 Bei einem Umzug spannen viele Leute gerne Freunde und Verwandte ein.

Bei einem Umzug spannen viele Leute gerne Freunde und Verwandte ein.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

  Ein Umzug ist teuer. Mancher spart sich deshalb eine professionelle Umzugsfirma und setzt auf die Hilfe von Freunden und Verwandten. Doch vor allem unerfahrenen Helfern passiert schon mal ein Missgeschick: Porzellan geht zu Bruch, der Fernseher fällt auf den Boden, Möbelstücke schrammen an der Wand des Treppenhauses entlang. Wer kommt dann für die Schäden auf?

Bianca Boss vom Bund der Versicherten hat eine klare Antwort: „Grundsätzlich haftet der Verursacher für Schäden, die er bei einem anderen anrichtet – egal, ob er mit dem Geschädigten befreundet ist oder nicht.“ Dann springt die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers ein. „Das gilt auch für sogenannte Gefälligkeitsschäden bei Freundschaftsdiensten, die fahrlässig verursacht werden.“ Das war aber nicht immer so. Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2016 (Az.: VI ZR 467/15) galt die Haftung für Gefälligkeitsschäden nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Sachschäden. Wer private Umzugshelfer anheuert, sollte sich im Vorfeld bestätigen lassen, dass alle eine Haftpflicht abgeschlossen haben, die Gefälligkeitsschäden mit abdeckt, rät Sue Ann Becker, Justiziarin beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik. „Das ist mittlerweile in vielen Verträgen der Fall. Je nach Vertrag kann es aber eine Schadendeckelung geben.“ Helfer, die keine Privathaftpflicht haben, haften nach der Rechtsprechung des BGH nur für grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Gefälligkeitsschäden, ergänzt Boss.

Sinnvoll kann eine Transportversicherung sein. Wer für einen privaten Umzug einen Transporter mietet, kann sich damit zusätzlich absichern. „Unterwegs ist das Hab und Gut nämlich nicht über die Privathaftpflicht versichert“, sagt Boss. Beschädigt der Mieter beim Umzug selbst etwas in seiner Mietwohnung, ist er über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert, wenn darin sogenannte Mietsachschäden eingeschlossen sind. Ein Blick ins Kleingedruckte im Vorfeld des Umzugs ist ratsam.

Doch was gilt, wenn die Umzugshelfer etwas im Mietshaus beschädigen? „Helfen Freunde dem Mieter beim Einzug, haftet dieser gegenüber dem Eigentümer des Hauses für fahrlässige Beschädigungen“, erklärt Britta Nakic, Geschäftsführerin des Hauseigentümervereins Berlin.

Sie verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Gummersbach (Az.: 10 C 169/09). Im verhandelten Fall hatten zwei Freunde des Mieters beim Einzug den Notschalter des Aufzugs beschädigt. Den Schaden von 800 Euro wollte der Vermieter von seinem Mieter erstattet haben. Vor Gericht bekam er Recht.

Wird ein Umzugsunternehmen beauftragt, haftet grundsätzlich die Spedition für die von ihr verursachten Schäden – auch während des Transports. Doch es gibt Ausnahmen. „Wenn der Auftraggeber sein Geschirr selbst einwickelt und in Kisten verpackt, kann er die Möbelspedition bei Brüchen während des Umzugs nicht in die Verantwortung nehmen“, sagt Becker. Völlig ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden an Pflanzen und Tieren sowie Funktionsstörungen an technischen Geräten.

„Der Schadenersatz ist auf 620 Euro pro Kubikmeter genutztem Laderaum begrenzt“, erklärt Becker. Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert des Gegenstandes und seinem Restwert nach dem Schaden. Also die Summe, die eine Reparatur kosten würde. Für Schäden im Treppenhaus oder Kratzer in Fußböden durch Möbelrücken gilt die Haftungsobergrenze von 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum nicht. „Solche Schäden regelt die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers“, sagt Becker.

Verbraucher müssen Schäden am Umzugsgut sofort melden, wenn sie Schadenersatz vom Umzugsunternehmen bekommen wollen. Die gesetzlichen Fristen sind knapp. Äußer­lich erkennbare Schäden müssen bis zum folgenden Tag schriftlich angezeigt oder auf einem Schadenprotokoll festgehalten werden. Bei Schäden, die nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind, gilt eine Frist von 14 Tagen. Danach gibt es nichts mehr.

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