Wohnungsbrände an Weihnachten Wenn Weihnachten zum Alptraum wird

Kamen · In der Advents- und Weihnachtszeit kommt es besonders häufig zu Wohnungsbränden. Erhöhte Aufmerksamkeit verhindert Schlimmeres.

 Weihnachten kann auch lebensgefährlich sein, wenn man nicht aufpasst.

Weihnachten kann auch lebensgefährlich sein, wenn man nicht aufpasst.

Foto: dpa/Soeren Stache

Die Advents- und Weihnachtszeit ist jedes Jahr aufs Neue „Brandzeit“. In den Wochen um den Jahreswechsel herum „brennt“ es in deutschen Haushalten. Ist dann ein Haus ganz oder teilweise abgebrannt, so ist für Hausbesitzer die Wohngebäudeversicherung der Ansprechpartner. Beschädigte Einrichtungsgegenstände, dazu zählen auch die Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, sind ein Fall für die Hausratversicherung. Die genaue Zahl der Brände, für die Kerzen oder Lichterketten verantwortlich sind, die eigentlich eine gemütliche Stimmung verbreiten sollen, ist schwer zu benennen. Um Feuer zur Weihnachtszeit möglichst zu vermeiden, gilt es, folgendes zu beachten:

Adventskränze oder Weihnachtsbäume sollten einen festen Stand haben und nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen aufgestellt werden. Schmuck aus Stroh oder dünnem Holz kann schnell zum Brandbeschleuniger werden. Deshalb sollte auf leicht entflammbares Material verzichtet werden. Auch wichtig: Eine trockene Tanne ist leichter entflammbar, als ein gut gegossener Baum. Also sollte man das regelmäßige Gießen nicht vergessen. Meist entflammen Kränze oder Tannen, wenn sie unbeaufsichtigt sind. Sobald Kerzen brennen, ist es sinnvoll, Kinder und Haustiere zu beaufsichtigen. Eltern sollten Kinder über Gefahren informieren und beibringen, wie sie sich im Brandfall zu verhalten haben. Ein Rauchmelder ist nicht nur in der Weihnachtszeit ein Lebensretter. Aber gerade vor der „gemütlichen Zeit“ gilt es, sich nochmal aufzuraffen, auf den Tritt zu steigen und die Funktionsfähigkeit jedes einzelnen Melders zu prüfen.

 Auch die deutschen Gerichte haben sich schon vielfach mit Fällen beschäftigt, in denen Brände in der Adventszeit und um Weihnachten herum eine Rolle gespielt haben. Nachfolgend eine Auswahl verschiedenster Entscheidungen:

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte eine Mieterin vermutlich einen Brand verursacht, weil sie wohl Kerzen an einem Adventskranz nicht gelöscht hatte, bevor sie ins Bett ging. Sie bestritt das jedoch. Jedenfalls verlangte die Wohngebäudeversicherung des Vermieters, die den Schaden regulierte, Regress von der Bewohnerin. Es ging um eine Summe von insgesamt 25 750 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte daraufhin, dass die Versicherung nur dann Schadenersatz gegen die Mieterin – beziehungsweise gegen deren Privathaftpflichtversicherung – durchsetzen könne, wenn sie auch eindeutig beweisen kann, dass die Dame „grob“ fahrlässig gehandelt habe. Einfach fahrlässiges Handeln reiche nicht aus. (AZ: VIII ZR 67/06)

In einem anderen Fall wedelten vierjährige Zwillinge am Weihnachtsbaum mit Wunderkerzen herum, sodass dieser Feuer fing und das Haus abbrannte. Die Feuerversicherung des Hausbesitzers warf den Eltern der Kinder (als Mieter) vor, die Aufsichtspflicht verletzt zu haben und verlangte Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies diese Forderung ab. Eine Aufsichtspflicht könne den Eltern nicht angelastet werden, weil sie nicht damit rechnen mussten, dass die Aktion derart verheerende Folgen haben würde. Das gelte zumal dann, wenn der Baum – hier am zweiten Weihnachtsfeiertag – noch nicht ausgetrocknet war. Damit lag eine grobe Fahrlässigkeit nicht vor. (OLG Frankfurt am Main, 3 U 104/05)

Pech hatte auch ein Mann am Silvesternachmittag, der „zwei Sekt“ getrunken hatte und anschließend seinen Partykeller für die anstehende Feier vorbereitete. Dazu schob er zwei wertvolle Teppiche an die Seite und zündete auf einem Ständer Kerzen an, die in umnmittelbarer Nähe zu den zusammengerollten Teppichen standen. Während der Mann sich hinlegte, fiel eine Kerze auf einen Teppich, der beschädigt wurde. Der Mann verlangte von seiner Hausratversicherung, dass sie den Teppich ersetze. Die weigerte sich und behielt vor dem Oberlandesgericht Köln Recht. (AZ: 9 U 113/09)

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