Mietrecht Trittschalllärm oft kein Mangel

Berlin · () In Altbauten müssen Mieter damit leben, dass sie unter Umständen die Schritte der Nachbarn aus der darüberliegenden Wohnung hören. Denn für den sogenannten Trittschallschutz gelten in der Regel die technischen Normen zur Zeit der Errichtung des Hauses. Ein Mieter kann daher auch bei einem neu verlegten Laminatboden nicht in jedem Fall den neuesten technischen Standard erwarten, entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau (Az.: 12 C 229/16).

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter nach seinem Einzug Laminatboden in seiner Altbauwohnung verlegt. Das Haus war Anfang des 20. Jahrhunderts gebaut worden. Der Nachbar aus der darunterliegenden Wohnung beschwerte sich danach über dumpfe Klopfgeräusche und Erschütterungen.

Er verlangte vom Vermieter nicht nur die Beseitigung, sondern wollte auch eine Mietminderung von fünf Prozent durchsetzen. Allerdings ohne Erfolg: Nach umfangreicher Beweisaufnahme lehnte das Amtsgericht die Klage ab. Der in der Wohnung vorgefundene Zustand sei typisch für entsprechende Wohnungen aus der Zeit um 1900. Eine über das Maß hinausgehende Geräuschbelästigung und Erschütterung in der Wohnung sei nicht festzustellen.

Der Mieter der darüberliegenden Wohnung sei demnach zum Einbau des Laminats berechtigt gewesen. Ein Mietmangel liege nicht vor, urteilten die Richter.

(dpa)
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