Mieterhöung nur schriftlich

Berlin · (dpa) Vermieter können die Miete auch in laufenden Mietverhältnissen erhöhen, um sie an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. Einfach verfügen darf der Vermieter eine Mieterhöhung aber nicht, erklärt der Deutsche Anwaltverein. Grundsätzlich muss das Mieterhöhungsverlangen formale Anforderungen erfüllen: Es muss schriftlich erfolgen und begründet sein. Außerdem muss die Frist von zwölf Monaten zur erneuten Erhöhung eingehalten werden. Auch muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen. Dazu hat er den Rest des Monats, in dem er das Schreiben erhält, plus zwei weitere Monate Zeit, das Mieterhöhungsverlangen zu prüfen. Während dieser Zeit muss er die erhöhte Miete nicht zahlen.

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