Mieter haften für Wasserschaden nur bei grober Fahrlässigkeit

Düsseldorf · Mieter haften nicht automatisch für Wasserschäden in ihrer Wohnung. Die Gebäudeversicherung des Vermieters kann sie unter Umständen aber in Regress nehmen. Allerdings gilt das nur, wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat, befand das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf , wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum " (berichtet. Und das muss die Versicherung auch beweisen können. Im verhandelten Fall war die Wohnung des Mieters mit einem sogenannten Kochendwassergerät ausgestattet. Diese Boiler sind an der Wand montiert und direkt mit der Wasserleitung verbunden. Das betreffende Gerät war defekt, so dass eine beträchtliche Menge Wasser austrat. Der entstandene Schaden belief sich auf etwa 10 000 Euro. Die Versicherung des Vermieters forderte dieses Geld vom Mieter zurück. Ohne Erfolg: Das Gericht befand, dass eine Haftung nur bei einer groben Fahrlässigkeit gegeben sei. Ein mögliches Verkalken des Geräts als Schadensursache könne ihm nur als leichte Fahrlässigkeit zugeschrieben werden.

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