Mietregeln Miete ist bis zum dritten Werktag des Monats fällig

Berlin · () Der Mieter muss die vereinbarte Miete einschließlich der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Voraus zahlen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Nach dem Gesetz wird die Miete mit Beginn der Mietzeit fällig. Das bedeutet: Sie muss jeweils zu Beginn des Monats gezahlt werden, spätestens am dritten Werktag. Wichtig zu beachten: Im Mietvertrag kann nicht vorgegeben werden, dass die erste Miete schon Monate vorher, etwa bei Unterschrift unter den Mietvertrag, zu zahlen ist. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung reiche es aus, dass der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats die Miete „auf den Weg gebracht hat“. Das gilt laut DMB auch, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt.

(dpa)
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