Mietausfall durch leere Wohnung darf nicht umgelegt werden
Berlin · Gibt es in einem Mietshaus Wohnungen , die leer stehen, darf der Vermieter die Betriebskosten nicht einfach auf die anderen Mieter umlegen. Er muss die Betriebskosten zwar in der Abrechnung berücksichtigen, sie aber letztlich selbst tragen.
Darauf weist der Vermieterverband Haus & Grund Deutschland hin.
Bei einer Verteilung der Kosten nach Wohnfläche muss er die leeren Räumlichkeiten wie jede andere Wohnung behandeln. Sollten im Mietvertrag Klauseln stehen, wonach die Betriebskosten nur auf die vermieteten Wohnungen verteilt werden, sind sie unwirksam. Werden die Kosten anhand der Bewohner der Wohnungen aufgeteilt, gestaltet sich die Abrechnung schwieriger. Denn obwohl die Wohnung leer steht, muss der Vermieter sie zunächst bei der Kostenverteilung berücksichtigen, aber letztlich ebenfalls selbst tragen.