Gerichtsurteil Keine Haftung für fallende Nüsse

Frankfurt/Main · Die Verkehrssicherungspflicht hat ihre Grenzen, wenn es um Gartenbäume geht.

() Eigentümer haften nicht in jedem Fall für Schäden durch herabfallende Walnüsse von einem Baum auf ihrem Grundstück. Besitzer haben zwar eine generelle Verkehrssicherungspflicht und müssen Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand durch ihr Eigentum geschädigt wird. Die Anforderungen dürfen allerings auch nicht zu hoch sein, befand das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil. Herabfallende Walnüsse von einem Baum seien ein natürliches Ereignis. Insofern müsse ein Eigentümer auch nicht für Schäden aufkommen, die durch einen sogenannten Fruchtfall entstehen.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin ihr Auto auf einem Privatparkplatz abgestellt. Auf dem angrenzenden Grundstück stand ein Walnussbaum, dessen Äste 1,5 Meter auf die Parkflächen herüberragten. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum allerdings regelmäßig zurückgeschnitten. Die Klägerin behauptete nun, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen behangene Äste von dem Baum auf das Fahrzeug gefallen seien. Dabei sei ein Sachschaden von etwa 3000 Euro entstanden, den der Nachbar nun ersetzen sollte.

Die Klage der Autofahrerin hatte allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass im Herbst bei einem Walnussbaum mit herabfallenden Nüssen gerechnet werden müsse, dies sei eine natürliche Gegebenheit. Nach Auffassung des Gerichts habe es außerdem keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Baum krank gewesen sei. Wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko, so die Richter.

Um eine Gefährdung durch herabfallende Früchte gänzlich auszuschließen, bliebe in der Konsequenz nur die Möglichkeit, entsprechende Früchte tragende Bäume ganz zurückzuschneiden oder mit speziellen Fangnetzen zu umhüllen. Beides sei jedoch für Baumbesitzer nicht zumutbar.

(dpa)
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