Ab 415 Euro Wohngeld-Bezieher: So viel Geld bekommen Sie mit den Heizkostenzuschuss II in 2023

Mit dem zweiten Heizkostenzuschuss sollen Personen, die Wohngeld empfangen, massiv entlastet werden. Falls Sie jetzt noch schnell Wohngeld beantragen wollen, müssen Sie einige Dinge beachten.

Der Winter naht. Nachdem der russische Präsident Wladimir Putin den Gashahn zugedreht hat, spitzt sich die Energiekrise in Deutschland zu. Bisher geleistete Hilfen wie etwa der „Heizkostenzuschuss I“ oder die Energiepauschale reichen nicht aus, um die stark gestiegenen Kosten auszugleichen. Mit dem dritten Entlastungspaket soll nun Geringverdienern geholfen werden, um mögliche existenzielle Nöte zu vermeiden. Ein Mittel hierfür ist der sogenannte „Heizkostenzuschuss II“.

Wohngeldempfänger bekommen mit dem Heizkostenschuss II als Zwei-Personen-Haushalt 540 Euro

Für die kommende Heizperiode von September bis Dezember sollen Haushalte, die Wohngeld erhalten, eine Einmalzahlung überwiesen bekommen. Der zweite Heizkostenzuschuss sieht folgende Zahlungen vor:

  • Dem Single wird 415 Euro überwiesen.
  • Ein Zwei-Personen-Haushalt bekommt 540 Euro aufs Konto.
  • Jede weitere Person wird zusätzlich mit 100 Euro bezuschusst.

Entsprechend erhält eine Familie mit drei Kindern, die Wohngeld bezieht 840 Euro überwiesen. Beantragt werden muss der Heizkostenzuschuss II nicht. Wann der Zuschuss ausgezahlt wird, ist derzeit nicht bekannt. Zum Vergleich: Der Heizkostenzuschuss I steht unter anderem Haushalte zu, die für die Heizperiode 2021/2022 Wohngeld bezogen haben. Der Zeitpunkt der Auszahlung ist je nach Bundesland unterschiedlich: Während etwa Nordrhein-Westfalen das Geld bereits im Juli überwiesen hat, erfolgt die Zahlung im Saarland erst im September 2022.

Maßnahmen des dritten Entlastungspakets im Überblick
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Strompreisbremse, Heizkostenzuschuss II & Co.: Die einzelnen Maßnahmen des dritten Entlastungspakets

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Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Wohngeld 2022: Antragsteller müssen sich beeilen

Das Statistische Bundesamt zählte für das Jahr 2020 insgesamt 618 165 Wohngeldbezieher – 5805 davon im Saarland. Mit der angekündigten Wohngeldreform soll der Kreis der Wohngeldberechtigten ab dem 1. Januar 2023 bundesweit auf zwei Millionen Menschen erweitert werden. Da aber der Heizkostenzuschuss II für den Zeitraum September bis Dezember 2022 gilt, haben nur Personen Anspruch auf den Bonus, wenn sie für besagten Zeitraum Wohngeld bezogen haben. Zwar soll das Wohngeld nach dem 1. Januar 2023 eine dauerhafte Heizkostenkomponente enthalten. Wie hoch diese sein wird, ist derzeit noch unklar.

Nach Angaben von Stiftung Warentest dauert die Bearbeitung eines Wohngeldantrags in der Regel drei bis sechs Wochen. Personen mit geringem Einkommen, die noch kein Wohngeld beziehen, sollten sich mit ihrem Antrag daher jetzt beeilen.

Heizkostenzuschuss II: Diese Personen haben 2022 keinen Anspruch auf Wohngeld

Laut Angaben der Wohngeldbehörde im Regionalverband Saarbrücken ist ein erfolgreicher Antrag auf Wohngeld von folgenden Punkten abhängig:

  • Einkommen und Vermögen des Haushaltes
  • Immobilien-Besitzer, die im Eigenheim leben: die Höhe der Belastungen
  • Bei Mietern: die Höhe der Miete
  • Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.

Personen, die bereits andere Leistungen vom Staat erhalten, haben keinen Anspruch auf Wohngeld – dazu gehören:

  • „Hartz-IV-Empfänger“
  • Leistungen vom Sozialamt zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes
  • Empfänger von Schüler-Bafög und Berufsausbildungsbeihilfe
  • Studenten, die Bafög erhalten

Das Wohngeld soll Haushalten mit geringem Einkommen helfen, die Wohnkosten zu tragen. Abhängig davon, ob sie zur Miete oder im Eigenheim wohnen, müssen sie im Saarland unterschiedliche Anträge einreichen. Den Antrag auf Mietzuschuss finden Sie hier. Hier finden Sie den Antrag auf Lastenzuschuss.

Um zu erfahren, ob Sie überhaupt wohngeldberechtigt sind, sollten sie den Wohngeldrechner verwenden. Nach Angaben der Website wohngeld.org liegt die Grenze für einen 1-Personen-Haushalt in Mietstufe I bei 986 Euro. Bei zwei Personen derselben Mietstufe, liegt die Grenze bei 1.348 Euro. Die Grenzwerte sind von mehreren Faktoren abhängig und steigen bei größerem Haushalt und anderer Mietstufe.

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