Immobilie Heilpraktiker darf in Wohnanlage arbeiten

München · Auch wenn ein Eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage nur eine Zweieinhalb-Zimmerwohnung besitzt, ist es ihm nicht verwehrt, darin eine Naturheilpraxis als Heilpraktiker einzurichten. So entschied das Amtsgericht München (Az.: 485 C 31869/13). Erhebliche Störungen wegen der Patientenbesuche seien nicht zu befürchten, so die Richter.

Ein Heilpraktiker sei schließlich kein Hausarzt.

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