Erst ab zehn Prozent wird das Manko zum Mangel
Berlin · Laut Mietvertrag soll die Wohnung 100 Quadratmeter groß sein. In Wirklichkeit sind es aber nur 92 Quadratmeter. Für Mieter ärgerlich, denn in diesem Fall können sie sich nicht wehren. Falsche Wohnflächenangaben sind nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in der Regel nur dann ein Mangel, wenn die Abweichung mehr als zehn Prozent beträgt.
Nur dann können Mieter die Miete mindern. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 295/03).
Etwas anderes gilt, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent unter der vertraglich vereinbarten Fläche liegt. Hier kann der Mieter die Miete kürzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Mietvertrag "100 Quadratmeter" oder "ca. 100 Quadratmeter" steht. Die Höhe der Minderung ergibt sich laut BGH aus dem Umfang der Flächenabweichung: Elf Prozent weniger Wohnfläche, als angegeben, heißt elf Prozent Mietminderung, 20 Prozent weniger Fläche berechtigten zu 20 Prozent Minderung.
Hat der Mieter im Laufe der Mietzeit so zu viel Miete gezahlt, kann er für die Vergangenheit Rückforderungsansprüche geltend machen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.