Immobilien Vorsicht beim Einsatz des Farbtopfes

Iserlohn · Im Urlaub mag es Freude machen, bunt angemalte Fassaden zu betrachten. Beim eigenen Haus kann zu viel Farbe Ärger nach sich ziehen.

 Wie bunt ein Haus sein darf, hängt oft auch von der kommunalen Gestaltungssatzung ab.

Wie bunt ein Haus sein darf, hängt oft auch von der kommunalen Gestaltungssatzung ab.

Foto: dpa/A3528 Armin Weigel

Frühlingsgrün, Sonnengelb, Schweinchenrosa oder gleich Quietschbunt: Ein farbiger Anstrich würde so manche Hausfassade aufpeppen. Trotzdem sind bunte Häuser selten. Den Eigentümern fehlt es nicht an Kreativität. Wer Farbe will, muss etliche Vorgaben beachten – diese reichen vom Baugesetzbuch über kommunale Gestaltungssatzungen bis zum Bauträgervertrag. „Darin wird möglicherweise schon eine Farbpalette angegeben“, erläutert Andrea Blömer, Beraterin des Verbands Privater Bauherren (VPB).

Aus der vorgegebenen Palette können angehende Eigentümer auswählen. Bauherren sollten ihre Entscheidung frühzeitig treffen, weil die Farbwahl nicht nur den Preis, sondern auch die Untergrundkonstruktion der Außenwand beeinflussen kann, sagt Blömer.

Bauträger wie Architekten achten auf ein harmonisch wirkendes Gesamtbild des Hauses, das sich in die Umgebung einfügt. Das verlangen die Muster- und die Landes-Bauordnungen. Davon gibt es zwar 16 verschiedene, aber alle kennen die Maßgabe „keine Verschandelung“ von Straßen- und Ortsbild. Diese Regel bezieht sich auf die Farbe, aber auch auf das Material von Fassaden, erläutert Barbara Christiane Schlesinger von der Bundesarchitektenkammer (BAK). Beispiele typischer Optiken sind die roten Klinkerwände in Norddeutschland, heller Rauputz weiter südlich oder Holz in der Alpenregion. Dort könnte ein ziegelroter Holzbau deplatziert wirken. Ganz anders als in Skandinavien, wo rote Hütten teilweise ganze Landschaften prägen.

Vielerorts bestimmen Kommunen in einer Gestaltungssatzung Details zu Werkstoffen und Farben. Diese Vorgaben gelten ausschließlich in dieser Gemeinde. „Im Nachbarort kann etwas ganz anderes erlaubt sein“, erläutert Wolfgang Szubin, Architekt und Präsidiumsmitglied im Verband Wohneigentum. Manchmal spiegeln auch Bebauungspläne die örtlichen Gepflogenheiten wider. Szubin empfiehlt, vor dem Malerauftrag die Gestaltungssatzung und den Bebauungsplan zu lesen.

Der Traum vom himmelblauen Häuschen hat sich dann womöglich schnell erledigt. Im schlimmsten Fall erspart dies teures Übertünchen. Bei alten Häusern sind eventuell Auflagen des Denkmalschutzes zu beachten. Szubin rät: Klären, wo das Objekt steht und erst dann loslegen. Hilfreich sei, die Farbwahl mit dem Maler zu besprechen.

In großen Wohnanlagen herrschen Weiß und Grau vor, ältere Blöcke präsentieren sich ab und zu noch in Beige-braun. „Depressiv“, nennt das der Rosenheimer Hausverwalter Martin Metzger spöttisch. Er ist Vorstandsmitglied des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter (BVI) und kann persönlich bunten Fassaden viel abgewinnen.

Beruflich orientiert sich Metzger an dem, was er als „ein bisschen unauffällig“ bezeichnet. Das sind die Klassiker oder eben die Farbe, die die Außenhülle bereits trägt.

Jedes neue Farbkonzept ist „eine bauliche Veränderung nach Paragraf 22 WEG-Gesetz, und dem müssen alle Eigentümer zustimmen“. Rein rechtlich reicht für einen Farbwechsel-Beschluss die einfache Mehrheit der WEG-Versammlung. Faktisch könne aber jeder Eigentümer hinterher sein Veto einlegen, weil er sich „gestört“ fühle und um den Wert seines Eigentums fürchte. Am Ende zählt der kleinste gemeinsame Nenner.

Bei Anlagen von Wohnungsgesellschaften ist das anders: Sie nutzen oft aufwendige Konzepte, um monotone Wohnblöcke aufzulockern. Mieter haben weder ein Mitspracherecht bei der Farbwahl, noch dürfen sie Außenfassaden selbst anpinseln. „Mieter haben auch kein Recht, selbst Balkone, Geländer oder Teile der Fassade farblich zu gestalten“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Grundsätzlich müsse sich der Vermieter kümmern – etwa Balkone streichen oder Fassaden ausbessern. Konkrete Fristen gibt es aber nicht. Wie aufwendig und oft gemalert wird, hängt Ropertz zufolge von der Wohnlage und der Miete ab. Wer in der Schloßallee lebt, habe eher Anspruch auf Sanierung oder Renovierung als Mieter in der Turmstraße.

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