Eigenbedarfskündigung muss begründet werden

Berlin · Die meisten Bundesbürger wohnen zur Miete. Möchte der Vermieter plötzlich selbst in der Wohnung einziehen, bricht für viele Mieter eine Welt zusammen. Doch nicht immer ist eine Eigenbedarfskündigung berechtigt.

Vermieter dürfen relativ frei über ihre Immobilie entscheiden. So haben sie etwa bei der Auswahl der Mieter weitgehend freie Hand. Und sie können auch selbst in ihre Wohnung oder ihr Haus einziehen. Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen sie sich aber an einige Regeln halten. So ist eine Eigenbedarfskündigung ohne Begründung nicht zulässig. "Der Vermieter kann dem Mieter nicht einfach einen Einzeiler schicken", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). "Er muss den Sachverhalt schon nachvollziehbar erklären." Denn im Gegensatz zum Mieter , der eine Wohnung ohne Angabe von Gründen kündigen kann, muss ein Vermieter ein berechtigtes Interesse haben.

"Bei der Wahl der Gründe hat der Vermieter einen recht großen Spielraum", sagt Ropertz. Als Grund wird zum Beispiel anerkannt, wenn ein Kind des Vermieters die Wohnung nutzen will. Als Grund gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn der Vermieter die Wohnung zur beruflichen Nutzung benötigt.

Auch bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Mieter nicht gleich am nächsten Tag ausziehen. "Es gelten hier die normalen Kündigungsfristen", sagt Ropertz. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Lebt der Mieter schon länger in der Wohnung, erhöht sich die Frist - bei bis zu acht Jahren auf sechs Monate, bei mehr als acht Jahren auf neun Monate.

Bisher galt außerdem der Grundsatz, dass ein Vermieter fünf Jahre vorausschauend planen muss. Das heißt, Mieter konnten in der Regel kurze Zeit nach Abschluss des Mietvertrages nicht gleich gekündigt werden. Diesen Grundsatz hat der BGH in dieser Woche aber aufgeweicht. In dem Fall erklärten die Richter eine Kündigung bereits nach zwei Jahren für berechtigt.

Im konkreten Fall wollte der Vermieter eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Mannheim seiner 20-jährigen Tochter geben und kündigte deswegen den erst zwei Jahre zuvor geschlossenen Mietvertrag. Die Tochter wohnte zuvor bei ihren Eltern, wollte nach einem einjährigen Aufenthalt in Australien dann aber in einer eigenen Wohnung leben. Es liege kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss einen späteren Eigenbedarf noch nicht ernsthaft in Betracht gezogen habe, erklärte der BGH zur Begründung des Urteils.

Einigermaßen beruhigt sein können Mieter , die in einer Mietwohnung leben, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Hier schützen Sperrzeiten vor einer Kündigung. Eigentümer dürfen in diesen Fällen drei Jahre lang keinen Eigenbedarf geltend machen. Je nach Region kann sich diese Frist sogar auf bis zu zehn Jahre verlängern, wenn es an Wohnraum mangelt.

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