Betriebskosten gehören zur Miete

Mieterbund: · Bei der Telefonaktion der „Saarbrücker Zeitung“ ging es zuletzt um das Thema Betriebskosten. Experten des Landesverbandes Saarland des Deutschen Mieterbund standen am SZ-Lesertelefon Rede und Antwort. Die häufigsten Fragen hier nochmals zum Nachlesen.

Welche Betriebskosten sind überhaupt umlegbar?

Mieterbund: Grundsätzlich hat der Vermieter alle Kosten des Mietobjektes zu tragen. Nach dem Gesetz sind die Betriebskosten Bestandteil der Miete und müssen nicht extra bezahlt werden. Ist aber im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter neben der Kaltmiete auch Betriebskosten zu tragen hat, so muss der Mieter zusätzlich noch Nebenkosten tragen. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag. Nur was im Mietvertrag geregelt wurde, muss auch anteilig bezahlt werden.

Was sind Betriebskosten ?

Betriebskosten sind Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum (Mietobjekt) oder durch dessen bestimmungsmäßigen Gebrauch laufend entstehen und somit wiederkehrend sind. Hierzu gehören also nicht Kosten die nur einmalig entstehen oder der Verwaltung dienen. Auch keine Kosten, die bei der Instandsetzung oder der Instandhaltung entstehen.

Wie lange hat der Mieter das Recht, die Betriebskostenabrechnung zu prüfen?

Mieterbund: Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, bis zwölf Monate nach Zustellung der Abrechnung diese zu prüfen und Einwendungen zu erheben. Hiervon zu unterscheiden ist die Pflicht zur Zahlung einer etwaigen Nachzahlungsforderung. Sollte der Vermieter eine Zahlungsfrist gesetzt haben, so ist diese einzuhalten. Die Zahlung sollte vom Mieter aber unter Vorbehalt geleistet werden, da er noch bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zustellung Einwände erheben kann.

Welcher Verteilerschlüssel gilt?

Mieterbund: Für die Heizkosten gilt grundsätzlich die Heizkostenverordnung. Bei den übrigen Betriebskostenpositionen gilt der Vertrag. Sollte im Vertrag nichts vereinbart worden sein, so gilt dann das Gesetz, wonach anteilig der Wohnfläche abzurechnen ist. Sind also im Vertrag andere Verteilerschlüssel konkret und eindeutig vereinbart worden - etwa die Verteilung nach Personen -, so darf der Vermieter hiernach abrechnen.

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