Immobilien Dachüberstand gehört zum Gebäude

Gelsenkirchen · Wenn Kommunen Gebühren für Niederschlagswasser von Eigentümern erheben, ist nicht nur die „bebaute Fläche“ des Grundstücks maßgeblich, sondern auch, ob „Dachüberstände“ mit zu berücksichtigen sind oder nicht.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte dazu fest, dass Niederschlagswasser auch von Dach­überständen über das eigentliche Mauerwerk hinaus in die Regendachrinne und dann über das Regenfallrohr in die gemeindliche Abwasser-Anlage abgeleitet wird. Deshalb ist der Dachüberstand mit zu berücksichtigen. Konkret ging es um einen Betrag in Höhe von 39 Euro pro Jahr. (AZ: 13 K 971/12)

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