Immobilien Dachüberstand gehört zum Gebäude
Gelsenkirchen · Wenn Kommunen Gebühren für Niederschlagswasser von Eigentümern erheben, ist nicht nur die „bebaute Fläche“ des Grundstücks maßgeblich, sondern auch, ob „Dachüberstände“ mit zu berücksichtigen sind oder nicht.
25.04.2019
, 20:00 Uhr
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte dazu fest, dass Niederschlagswasser auch von Dachüberständen über das eigentliche Mauerwerk hinaus in die Regendachrinne und dann über das Regenfallrohr in die gemeindliche Abwasser-Anlage abgeleitet wird. Deshalb ist der Dachüberstand mit zu berücksichtigen. Konkret ging es um einen Betrag in Höhe von 39 Euro pro Jahr. (AZ: 13 K 971/12)