Immobilien Bei Fehlern einfach schlichten

Düsseldorf · Wenn es wegen Baumängeln zum Streit kommt, muss das nicht in einer Klage münden. Es geht auch außergerichtlich.

 Bevor ein Streit geschlichtet wird, muss der Schaden begutachtet werden.

Bevor ein Streit geschlichtet wird, muss der Schaden begutachtet werden.

Foto: dpa-tmn/Bauherren-Schutzbund e.V

Gerade erst fertig – doch schon hat das neue Haus Mängel: Die Türen schließen nicht richtig, die Wände sind feucht, oder an der Fassade zeigen sich Risse. Bauherren bestehen in solchen Situationen in der Regel darauf, dass die Mängel beseitigt werden. Doch was, wenn das bauausführende Unternehmen nicht auf die Beschwerde eingeht? Die Firma verklagen ist eine Möglichkeit. Das Problem: Ein Gerichtsverfahren ist langwierig, teuer – und sein Ausgang ist ungewiss. Es gibt günstigere Alternativen.

Anlaufstellen für Verbraucher, die beim Bauen, Instandsetzen oder Renovieren eines Hauses in Konflikt mit dem Architekten oder einem Unternehmen geraten, kann etwa die zuständige Handwerkskammer in der jeweiligen Region sein. „Alle Handwerkskammern im Bundesgebiet haben die gesetzliche Aufgabe, vermittelnd tätig zu werden, wenn es zu einem Streit zwischen einem Kunden und einem Handwerksbetrieb kommt“, sagt Manfred Steinritz. Er ist Leiter der Rechtsabteilung und der Vermittlungsstelle bei der Handwerkskammer Düsseldorf. Das gilt auch in Bauangelegenheiten.

Um das Vermittlungsverfahren auf den Weg bringen zu können, benötigt die Handwerkskammer ein Schreiben, in dem der Verbraucher den strittigen Sachverhalt präzise schildert. „Von Vorteil ist, wenn auch ein Vorschlag zur Problemlösung unterbreitet wird“, erklärt Steinritz. Die Handwerkskammer schickt dann eine Kopie des Schreibens an den Betrieb, mit dem der Verbraucher im Clinch liegt, und bittet ihn um eine Stellungnahme. Allerdings ist es der Kammer nicht möglich, Druck auf den Betrieb auszuüben, falls dieser eine Vermittlung ablehnt. Ein Vermittlungsverfahren der Handwerkskammer bietet sich für Fälle an, bei denen der Streitwert unter 750 Euro liegt. Für Streitigkeiten in Bausachen mit einem höheren Streitwert gibt es an vielen Handwerkskammern Bauschlichtungsstellen. Diese Stellen verfolgen das Ziel, Streitigkeiten in Bausachen beizulegen. „Bei der Schlichtung kann es etwa um Abrechnungsstreitigkeiten, Planungsfehler oder Ausführungsfehler gehen“, erläutert Steinritz. Die beteiligten Personen müssen nicht zwingend Mitglieder der Handwerkskammern sein.

Eine Schlichtungsstelle entscheidet normalerweise binnen drei Monaten, sagt Eugénie Zobel-Kowalski von der Stiftung Warentest. Zum Vergleich: Ein zivilgerichtliches Verfahren in erster Instanz dauert nach Angaben der Handwerkskammer Düsseldorf oft bis zu 18 Monate. Generell gilt: „Bevor jemand eine Schlichtungsstelle einschaltet, muss der Kunde bereits erfolglos probiert haben, eine Lösung mit dem Unternehmen zu finden“, so Zobel-Kowalski. Ein Bauschlichtungsverfahren muss schriftlich beantragt werden. Einen solchen Antrag kann nicht nur der Bauherr, sondern etwa auch ein Architekt, Bauingenieur oder eine Baufirma stellen.

Sobald der Antrag bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist, wird das Einverständnis der Gegenseite zum Verfahren eingeholt und sie gleichzeitig um eine Stellungnahme gebeten. Dann besichtigen die Fachbeisitzer der Schlichtungsstelle das Bauobjekt und erstellen ein mündliches Gutachten. Auf dieser Basis wird ein Einigungsvorschlag unterbreitet.

Nicht an allen Handwerkskammern gibt es Bauschlichtungsstellen. Vor allem in Regionen, in denen das nicht der Fall ist, können sich Verbraucher mit Streitigkeiten in Bauangelegenheiten an die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl wenden, die immer als Auffangschlichtungsstelle zur Verfügung steht. Daneben gibt es mit dem Juristen Wolfgang Ball einen Ombudsmann Immobilien im Immobilienverband Deutschland IVD – in Kooperation mit dem Verband Privater Bauherren (VPB). Erwirbt ein Verbraucher über einen Makler, der IVD-Mitglied ist, eine Immobilie, und kommt es dabei zu einem Konflikt, dann kann Ball vermitteln. Gleiches gilt für Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen aus einem Bauträgervertrag oder einem Bauvertrag. Auch hierbei gilt der Grundsatz: Schlichten statt richten.

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