Bau-Berufsgenossenschaft Bauherren-Helfer müssen versichert sein

Berlin · Zieht ein Bauherr mit Helfern ein Haus hoch, müssen diese bei der Berufsgenossenschaft gemeldet sein. Ansonsten droht ein Bußgeld.

 Bauherren müssen die Anzahl ihrer Helfer spätestens eine Woche nach Arbeitsbeginn melden.

Bauherren müssen die Anzahl ihrer Helfer spätestens eine Woche nach Arbeitsbeginn melden.

Foto: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft/Sonja Werner/ BG BAU

In der warmen Jahreszeit wird gern in Eigenarbeit am Häuschen gesägt, gehämmert und verputzt. Beteiligen sich Helfer daran, muss der Bauherr deren Anzahl spätestens eine Woche nach Arbeitsbeginn an die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) melden. Auf diese gesetzliche Pflicht weist die BG BAU anläslich der bauintensiven Sommermonate hin. Der Bauherr sollte außerdem darauf achten, wann die Grenze zwischen Gefälligkeitsleistungen und Schwarzarbeit überschritten wird, um nicht als „Mittäter“ in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten.

Mit der rechtzeitigen Meldung an die Berufsgenossenschaft vermeiden private Bauherren Bußgelder bis 2500 Euro, so die BG. Die Beiträge für die Helferversicherung machen derzeit 1,28 Euro (neue Bundesländer) sowie 1,45 Euro (alte Bundesländer) pro Helferstunde aus. „Dafür bietet die BG BAU persönliche Beratungen und einen umfassenden Versicherungsschutz“, heißt es in einer Mitteilung. Zum Beispiel informiere die Berufsgenossenschaft darüber, wie schwere Unfälle  bei gefährlichen Arbeiten vermieden werden können und welche Schutzkleidung  sinnvoll oder erforderlich ist.

Dass niemand vor Unfällen geschützt ist, zeige die Statistik. So geschehen jedes Jahr in Deutschland mehrere hundert Unfälle bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten. „Viele Unfälle hinterlassen schwerste Folgen“, erinnert die BG  – wie Querschnittslähmungen oder Schädel-Hirn-Verletzungen.  Häufig müssten die Betroffenen „über Jahre hinweg oder sogar lebenslang versorgt werden“. Manche Unfälle würden sogar tödlich enden. „Neben einer umfassenden Betreuung versucht die BG BAU im Falle eines Versicherungsfalles die Gesundheit mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen“, heißt es in der Mitteilung weiter. Zu den Leistungen der Berufsgenossenschaft „zählen zum Beispiel die Kostenübernahme bei Arbeits- oder Wegeunfällen, etwa für Heilbehandlung und Rehabilitation mit anschließender Hilfe zum Wiedereinstieg in den Beruf“.

Alle Helfer, zum Beispiel Kollegen, Freunde, Bekannte, Verwandte und Nachbarn seien grundsätzlich bei der BG BAU versichert, auch wenn sie nur vorübergehend tätig sind. Eine Ausnahme gebe es jedoch bei spontanen Handreichungen und sogenannten Gefälligkeitsleistungen. Hier sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil die Hilfe nicht als arbeitnehmerähnlich gilt. Bei den Gefälligkeitsleistungen sei in jedem Einzelfall die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer zu untersuchen. Je enger die soziale Bindung sei, umso eher könne von einer Gefälligkeitsleistung ausgegangen werden. Auch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Tätigkeit spielten eine Rolle bei der Bewertung des Versicherungsschutzes. Versichert seien Mithelfende ausnahmsweise nicht bei der Bau-Berufsgenossenschaft, wenn sämtliche Helfer zusammen nicht länger als 40 Stunden geholfen haben. In solchen Fällen seien sie bei den Unfallkassen der öffentlichen Hand versichert. „Private Bauherren sollten klar unterscheiden, wo Freundschaftsdienste enden und Schwarzarbeit beginnt“, rät die BG. So dürften Hilfeleistungen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Fahrtkosten und ein kleines Dankeschön dürfe der Bauherr dagegen leisten. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sei es illegal, „wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang gegen Entgelt geleistet werden und die Sozialversicherungsträger sowie das Finanzamt nicht über die Einkünfte informiert werden“. In solchen Fällen drohten Bauherren und gesetzwidrig arbeitenden Helfern empfindliche Bußgelder – in Extremfällen bis zu 100 000 Euro. „Wird Schwarzarbeit nachgewiesen, müssen die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden“, ermahnt die Berufsgenossenschaft. Schwarzarbeit lohne sich schon deshalb nicht, weil nur ordnungsgemäße Handwerkerrechnungen, die per Überweisung bezahlt wurden, als haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt geltend gemacht werden können.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort