Anschriften sind kein Geheimnis Anschriften müssen rausgerückt werden

Düsseldorf · (wbü) Die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage darf es einem Eigentümer nicht verwehren, Name und Anschrift aller anderen Eigentümer der Anlage auszuhändigen. Die hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Das gelte auch für den Fall, wenn  die Verwalterin die Kontakte mit der erkennbaren Absicht verlangt, die Verwalterin abzusetzen und dafür bei den anderen Miteigentümern „zu werben“, weil sie wiederholt „Fehler in der Verwaltung“ gemacht habe. In dem hier beschriebenen Fall ging es insbesondere um eine Dachreparatur. Wer eine Wohnung kauft und damit auch Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird, der habe in der Folge keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies namenslos zu tun. (LG Düsseldorf, 25 S 22/18)

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