Tipps für die Steuererklärung Studenten können Kosten steuerlich geltend machen

Berlin · Eine Steuererklärung abzugeben, kann sich auch im Studium lohnen. „Da Studenten auch ohne eigene Einnahmen während des Studiums immer Aufwendungen haben dürften, sollten sie die Abgabe einer Steuererklärung in jedem Fall erwägen“, erklärt Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

 Wer noch studiert, kann seine Auslagen in der Steuererklärung häufig als Werbungskosten deklarieren und somit in der Zukunft Steuern sparen.

Wer noch studiert, kann seine Auslagen in der Steuererklärung häufig als Werbungskosten deklarieren und somit in der Zukunft Steuern sparen.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Inwieweit die Kosten für das Studium abgesetzt werden können, lässt sich nicht pauschal beantworten. „Das hängt davon ab, welcher Kategorie die Ausgaben zugeordnet werden – ob Werbungskosten oder Sonderausgaben“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die mit dem Beruf in Zusammenhang stehen. Sie können unbegrenzt abgezogen und Verluste in späteren Berufsjahren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sonderausgaben gelten als Aufwendungen der privaten Lebensführung – sie sind bis maximal 6000 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar. „Ein Verlustvortrag gegenüber dem Fiskus in späteren Berufsjahren ist nicht möglich“, erläutert Klocke.

Wer sich im Zweitstudium befindet oder ein duales Studium absolviert, ist steuerlich klar im Vorteil. Dann können die Kosten für die Ausbildung unbegrenzt als Werbungskosten mit dem Finanzamt abgerechnet werden. „Es kann ein Verlustvortrag für die späteren Jahre beantragt werden, in denen höhere Einkünfte zu erwarten sind und damit auch eine höhere Steuerersparnis“, erläutert Anja Hardenberg, Steuer-Redakteurin bei der Stiftung Warentest in Berlin. Als Zweitstudium gilt etwa ein Masterstudiengang oder ein Studium nach der Ausbildung.

Bei einem Erststudium hingegen können die Aufwendungen etwa für Bücher oder Studiengebühren nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von maximal 6000 Euro pro Jahr bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. „Sonderausgaben dürfen nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden“, erläutert Hardenberg. Verlustvorträge auf spätere Berufsjahre sind nicht möglich. Ob dies verfassungskonform ist, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL. 23/14 und Az.: 2 BvL. 24/14).

Ihre Bildungskosten sollten Studenten im Erststudium in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben und in der neuen Zeile 98 im Mantelbogen der Steuererklärung eine „1“ eintragen. „Damit zeigen sie, dass sie eine andere Rechtsauffassung haben als das Finanzamt“, erläutert Hardenberg. Der Fiskus erkennt die Ausgaben zwar trotzdem nur als Sonderausgaben an – bis zu einem Urteil wird der Steuerbescheid aber nur vorläufig erteilt.

Auch beim Thema Auslandssemester läuft noch ein Klageverfahren. „Konkret geht es um die Fragen, ob die Kosten für die Unterkunft im Ausland sowie der Verpflegungsmehraufwand steuerlich berücksichtigt werden müssen“, erläutert Klocke. Erkennt der Fiskus diese Ausgaben nicht an, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. „Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren verwiesen werden“, so Klocke. Dieses hat das Aktenzeichen VI R 3/18.

Belege müssen Studenten zunächst nicht der Steuererklärung beifügen. Allerdings sollten sie Belege – etwa über Studiengebühren, Fachbücher, Bewerbungskosten, Computer oder die Zweitwohnung am Studienort – gut aufbewahren. „Sie müssen dem Finanzamt gegebenenfalls auf Nachfrage präsentiert werden“, erklärt Fischer.

Studenten haben für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Für das Jahr 2014 kann sie also noch bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden. „Verlängert werden kann die Frist nicht“, betont Klocke.

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