Entscheidung am Bundesfinanzhof Steuererleichterungen für ein Semester im Ausland

Berlin · Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet derzeit darüber, ob Studenten einer deutschen Hochschule, die ein Semester im Ausland absolvieren, anfallende Kosten für Unterkunft und Verpflegung steuerlich geltend machen können.

 Während eines Auslandsaufenthalts können Studenten viele Erfahrungen sammeln – sofern sie ihn bezahlen können. 

Während eines Auslandsaufenthalts können Studenten viele Erfahrungen sammeln – sofern sie ihn bezahlen können. 

Foto: gms/Fulbright Kommission

Grundlage der Verhandlung ist die Musterklage einer Studentin (Az.: VI R 3/18).

In dem Fall begann die Klägerin nach Abschluss einer ersten Ausbildung ein Bachelor-Studium im Fach International Business. Die Studienordnung schreibt zwei Auslandssemester vor, die die Klägerin in London und in Dublin absolvierte. Während des Studiums und auch während der Auslandssemester behielt die Klägerin ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern bei. Die Kosten für die Miete im Ausland sowie den Mehraufwand für die Verpflegung machte sie jeweils in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt die erste Tätigkeitsstätte bei einem Auslandssemester an der ausländischen Universität. Deshalb könnten Unterkunftskosten und Verpflegungskosten nicht wie bei einer Dienstreise abgerechnet werden. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin nun Revision beim BFH ein. Ob ein Arbeitgeber oder die Studienordnung der Fachhochschule vorschreibe, mache aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied, so die Argumentation der Studentin.

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