Rechtsanwälte in Ihrer Nähe Experten erklären, wann eine Vorsorgevollmacht sinnvoll ist

Auch wenn es den einheitlichen Begriff „Seniorenrecht“ direkt nicht gibt, umfasst das Recht der Älteren doch zahlreiche einzelne Rechtsgebiete, die gerade für die Generation 55+ wichtig ist. So sollte man sich beispielsweise mit dem Thema der Vorsorgevollmacht schon früh genug befassen.

 Die Kanzlei Ihres Vertrauens berät Sie umfassend.

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Foto: M. Baroni

Es sind Extremfälle im menschlichen Leben:

Schwere Krankheiten und der Tod. Zumindest Letzteres ist unvermeidlich, deswegen sollte man sich bereits zu seinen gesunden Zeiten mit den Themen auseinandersetzen.

Denn eventuell kommt der Tag, an dem man seine Entscheidungsfähigkeit verliert. Nicht automatisch ist dann der Ehepartner oder eine andere nahestehende Person Ihr gesetzlicher Vertreter.

Für diesen Fall ist es von Vorteil, eine Vorsorge getroffen zu haben. Die Rechtsanwälte in Ihrer Nähe erklären Ihnen die Zusammenhänge.

Uneingeschränktes und unbedingtes Vertrauen ist Voraussetzung. Wozu ist eine Vorsorgevollmacht überhaupt vonnöten? Kurz gesagt: Nach deutschem Recht bevollmächtigt man damit eine andere Person in einer Notsituation, bestimmte Aufgaben für den sogenannten Vollmachtgeber umzusetzen.

Damit wird die betreffende Person zum Vertreter des eigenen Willens und trifft Entscheidungen in Ihrem Sinne. Uneingeschränktes und unbedingtes Vertrauen sollten also gegeben sein.

Die betreffende Rechtsgrundlage ist in den § 164 ff. und § 662 ff. des BGB zu finden. Experten wissen, dass Menschen, die sich früh genug mit der Thematik beschäftigen, der Zukunft gelassener entgegenblicken können.

Denn ist keine eindeutige Regelung getroffen, entscheidet das Betreuungsgericht darüber, wer für Sie entscheidet.

Im Grunde kann deswegen sogar eine Ihnen fremde Person zu Ihrem Betreuer werden oder Ihr Schicksal gegen Ihren Willen gewendet werden.

Die Kanzlei Ihres Vertrauens berät Sie zu allen Fragen umfassend und hochkompetent.

Nach der Aushändigung der Vollmachtsurkunde ist die beauftragte Person mit sehr detaillierten Aufgaben betraut. Beispielsweise, ob Sie ambulante oder stationäre Pflege genießen sollen.

Bei ärztlichen Untersuchungen oder einer konkreten Behandlung darf der Bevollmächtigte Eingriffe ablehnen, einwilligen oder wiederrufen. Das gilt auch, wenn Tod oder schwerer gesundheitlicher Schaden zu befürchten sind.

Krankenunterlagen dürfen eingesehen werden oder die Herausgabe an Dritte bewilligt werden.

Ärzte und Pfleger können zudem von der Schweigepflicht gegenüber der Vertrauensperson entbunden werden.

PR/bo

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