Geld zurück für ausgefallene Reisen Mit Hartnäckigkeit zur Erstattung der Flugtickets

Berlin · Der Flug wurde abgesagt, aber das Geld bekommt der Kunde nicht zurück: Für viele Reisende ist das ein großes Ärgernis – und es widerspricht geltendem Recht.

 Wegen der Corona-Pandemie ist der internationale Flugverkehr fast komplett zum Erliegen gekommen.

Wegen der Corona-Pandemie ist der internationale Flugverkehr fast komplett zum Erliegen gekommen.

Foto: dpa-tmn/Michael Kappeler

Wer immer noch auf die Rückzahlung von Geld für einen ausgefallenen Flug wartet, sollte hartnäckig bleiben. Fluggesellschaften müssen nach geltender Rechtslage den Ticketpreis erstatten, wenn ein Flug wegen Corona gestrichen wurde.

„Stellt Ihnen die Fluggesellschaft für einen annullierten Flug einen Gutschein aus, müssen Sie das nicht akzeptieren“, erklärt die Verbrauchzentrale Hamburg. Ein Gutschein sei ebenso wie jegliche Zahlung an die Fluggesellschaft im Fall der Insolvenz überhaupt nicht abgesichert, betonen die Experten. Das Risiko: „Geht eine Airline pleite, sehen Sie Ihr Geld nie wieder!“

Das Problem: Viele Fluggesellschaften halten Kunden hin. Dem Reisenden hilft es dabei oft auch nicht, in einem Reisebüro oder auf einem Online-Portal gebucht zu haben.

Der Verband Internet Reisevertrieb (VIR) erläutert, dass Fluggesellschaften verpflichtet sind, den vollständigen Ticketpreis binnen sieben Tagen zu erstatten. Momentan hätten zahlreiche Fluggesellschaften aber die üblichen technischen Instrumente, die ihren Vertriebspartnern im stationären und digitalen Vertrieb normalerweise für die Rückerstattung zur Verfügung stehen, abgeschaltet. Oder sie reagierten mit extremer Verzögerung. Das Reisebüro oder Portal als Vermittler kann dem Kunden das Geld dann nicht auszahlen.

„Der Vermittler kann ausschließlich den Rückerstattungsprozess für den Kunden bei der Airline anstoßen, aber er kann keine Gelder zurückzahlen“, betont der VIR.

Auch der Reiserechtsexperte Paul Degott sagt: „Immer ist die Fluggesellschaft auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen.“ Das gelte für die Buchung im Reisebüro wie auf einem Online-Portal.

Viele Fluggesellschaften bieten statt einer Erstattung erst einmal eine Umbuchung an – teilweise auf ein Datum viele Tage nach dem eigentlich gewünschten Flugtermin. Auch ein solches Angebot müssen Kunden nicht annehmen. Bei angebotenen Alternativflügen besteht zudem die Gefahr, dass die Kostendifferenz doch bezahlt werden muss.

Was tun? Wenn die Fluggesellschaft gar nicht reagiert, können Reisende natürlich rechtliche Schritte einleiten, etwa mithilfe eines Rechtsanwalts. Gegen eine Provision nehmen sich auch Inkasso-Portale für die Durchsetzung von Fluggastrechten der Fälle an. Das Unternehmen Fairplane etwa hat dafür die Webseite www.ticketrefund.de aufgesetzt. Wie viel Provision fällig wird, hängt vom Aufwand des Falls ab.

Verbraucher haben gute Argumente auf ihrer Seite. Bundesregierung und Reisewirtschaften pochten auf Zwangsgutscheine für Fluggäste und Pauschalurlauber – statt einer Rückzahlung des bezahlten Geldes für den Flug oder die Pauschalreise. Doch die EU-Kommission hat dieser Forderung endgültig eine Absage erteilt. Im Gespräch ist nun ein Rettungsfonds für die angeschlagene Reisebranche.

(dpa)
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