Die Tücken eines Urlaubs Die Tücken eines Urlaubs

Die schönste Zeit des Jahres verläuft nicht immer wunschgemäß. In vielen Fällen kann man sich rechtlich dagegen wehren.

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Foto: SZ

Etliche Familien planen bereits in der kalten Jahreszeit den nächsten Sommerurlaub. In den schönsten Wochen des Jahres möchte natürlich niemand unliebsame Überraschungen erleben. Allerdings läuft es bekanntermaßen nicht immer glatt. Und dann geht es um die Frage, was Kunden zurückerstattet bekommen können. Falls beispielsweise im Rahmen einer Pauschalreise die Besichtigung bekannter Sehenswürdigkeiten ausfällt, ist das eine wesentliche Änderung der Reiseleistung. Reisende können dann vom Vertrag zurücktreten. Dies hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung festgehalten, wie im Internet unter www.anwalt.de nachzulesen ist. Im konkreten Fall ging es um eine China-Rundreise. Die Teilnehmer konnten nach erklärtem Rücktritt vom beklagten Reiseveranstalter Erstattung des Reisepreises verlangen. Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass eine nachträgliche Leistungsänderung nur dann zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter sich diese – anders als im Streitfall – im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat.

Ein Paar hatte für Sommer 2015 eine 14-tägige China-Rundreise gebucht. Eine Woche vor Reisebeginn eröffnete der Veranstalter ihm, dass die beiden Pekinger Hauptsehenswürdigkeiten (Verbotene Stadt/Platz des Himmlischen Friedens) aufgrund einer Militärparade nicht besucht werden könnten. Als Ausgleich sollte der Yonghe-Tempel ins Besichtungsprogramm aufgenommen werden. Das Paar wollte daraufhin die Reise nicht antreten und machte die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3298 Euro, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa sowie die Ersattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Das BGH bejahte ein Rücktrittsrecht und wies die Revision des Reiseveranstalters als unbegründet ab. Der Besuch der beiden bekannten Sehenswürdigkeiten hätte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dargestellt. Diese gravierende Änderung der Reiseleistung müssten die Kunden des Veranstalters nicht hinnehmen. Die nachträgliche Leistungsänderung wäre nur zulässig gewesen, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hätte. Die vom Veranstalter benutzte Klausel war jedoch unwirksam.

Auch bei höherer Gewalt hat der Kunde Rechte. Ihm steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu.
Der Reiseveranstalter darf in diesem Fall vom Reisenden keine Stornogebühr verlangen und muss ihm den erhaltenen Reisepreis zurückzahlen. Die Reisenden müssen sich nicht auf eine Ersatzreise einlassen. Liegt dagegen aufgrund irriger Annahme des Tatbestandes höherer Gewalt eine unberechtigte Kündigung vor, muss der Reisende mit hohen Stornogebühren rechnen. Beispiele für sogenannte höhere Gewalt sind Krieg oder Kriegsgefahren, Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche), Terroranschläge oder Androhung von Anschlägen durch Terroristen, Epidemien, Seuchen, politische Unruhen, Waldbrände, Flughafenbesetzung, Einführung der Visumspflicht kurz vor Reisebeginn und hoheitliche Anordnungen. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen zudem Reaktorunfälle wie in Tschernobyl oder in Fukushima.
Einzelne terroristische Anschläge rechtfertigen jedoch keine Kündigung wegen höherer Gewalt. Bei einem Streik ist zu differenzieren, in welche Sphäre die Streikenden fallen. sho

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