Rechtsanwälte Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt

Bei der Trennung eines Paares ist meistens das Kind der größte Leidtragende. Denn dann beginnt das Zerren darum, wer wann Zeit mit dem Nachwuchs verbringen darf. Die Anwälte in Ihrer Nähe geben Ihnen zu den Regelungen Auskunft.

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Viele Fragen werden aufgeworfen, wenn es zu einer Trennung oder gar zu einer Scheidung kommt. Alle möglichen monetären oder profanen Dinge benötigen eine Klärung. Doch die Frage, wer das Auto bekommt und wer im Haus wohnen bleiben darf, verblasst gegen die wichtigste von allen: Wo wird das gemeinsame Kind in Zukunft wohnen? Und wer und wie oft darf man den Nachwuchs eigentlich sehen? Zu allen Fragen rund ums Umgangsrecht können Sie sich vertrauensvoll an die Anwaltskanzleien in Ihrer Nähe wenden.

Grundsätzlich ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch, § 1684, geregelt: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Dabei steht auf jeden Fall das Wohl des Kindes im Mittelpunkt, erklären Experten. Das Umgangsrecht zählt also unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Sorgerecht liegt und wie der Familienstand der Eltern ist. Auch wenn bis zur Trennung das Paar in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte, gilt dieses Recht. Nach der Trennung ist der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, dazu verpflichtet, dem Nachwuchs den Umgang mit dem anderen Elternteil möglich zu machen und sogar zu fördern. Im Umkehrschluss hat der andere
Elternteil sogar die Pflicht zum regelmäßigen Umgang.

Grundsätzlich haben alle Menschen ein Umgangsrecht mit dem Kind, die eine wichtige Rolle in seinem Leben spielen, sagen die Experten. Dazu gehören beispielsweise Oma und Opa, Geschwister und enge Vertraute, die sich um das Kind kümmern und Verantwortung übernehmen. Voraussetzung ist jedoch wiederum, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht.

Zudem hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht – auch wenn er nicht der rechtliche Vater ist. Das Recht kann ihm unter anderem auch dann zustehen, wenn er nie mit dem Kind zusammengewohnt hat und auch, wenn ein neuer Ehemann nach einer Adoption zum rechtlichen Vater
geworden ist.

Grundsätzlich sind die Eltern dazu angehalten, das Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln. Kommt dies aus irgendeinem Grunde nicht zustande, ist juristischer Beistand gefragt.

Die Anwälte in Ihrer Nähe
helfen Ihnen wenn nötig dabei, gerichtlich festlegen zu lassen, wer den Nachwuchs wann und wie lange kontaktieren darf.

Wird diese Regelung nicht befolgt, können Sanktionen wie Ordnungsstrafen oder Zwangsmaßnahmen auferlegt werden. Eine Möglichkeit im Umgangsrecht ist das Wechselmodell, wie Experten erklären. Dabei wohnt das Kind eine Woche bei einem Elternteil, in der nächsten Woche beim anderen.

Die Anwälte der Kanzleien in Ihrer Nähe geben jedoch zu bedenken, dass dies enorme Absprachen voraussetzt und nur dann gut funktioniert, wenn die beiden Elternteile kooperationswillig sind.

Auch beim Wechselmodell
gilt also:

Das Wohl des Kindes muss im Vordergrund stehen.

Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte in Ihrer Region gerne für Fragen und Antworten

Die Frage, ob auch Telefonate als persönlicher Kontakt zählen, lässt sich ganz einfach beantworten: Ja.

Das Umgangsrecht sieht neben dem persönlichen Treffen mit dem Umgangsberechtigten weitre Umgangsformen an:

Dazu zählen beispielsweise Briefe zu schreiben, der Kontakt via E-Mail und eben Telefonate.

Die Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken wiesen in ihrem Urteil vom Januar 2013 auch darauf hin, dass Übernachtungen ebenfalls zum Umgangsrecht gehören. Schließlich würden diese die Beziehung vertiefen.

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Das Oberlandesgericht Schleswig sprach im Mai 2016 zusätzlich ein weiteres Urteil. Demnach würde auch längerer Kontakt die Bindung zwischen Kind und Elternteil festigen. PR/bo

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