Arbeitsrechtsurteil Zeugnis auf Lochpapier ist zulässig

Düsseldorf/Weiden · Ein Gericht gibt einer Baufirma recht, die kein anderes Papier zur Verfügung hatte.

() Ein Arbeitszeugnis muss sowohl inhaltlich als auch formal gewissen Anforderungen entsprechen. Arbeitnehmer haben aber nicht in jedem Fall Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Weiden hervor. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, deren Arbeitgeber das Arbeitszeugnis auf gelochtem Papier ausgestellt hatte. Sie fürchtete Nachteile, weil eine solche Lochung unüblich sei und negative Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis und die Beurteilung zulasse. Das Bauunternehmen begründete aber, dass im Betrieb lediglich gelochtes Geschäftspapier vorhanden sei. Das Gericht wies die Klage der Frau ab. Der Arbeitgeber darf nach Entscheidung der Richter gelochtes Geschäftspapier für ein Arbeitszeugnis verwenden, wenn im Betrieb ausschließlich dieses vorhanden ist.

Zu den formellen Anforderungen, die ein Zeugnis erfüllen muss, gehört dem Gericht zufolge, dass es in Maschinenschrift mit lesbarem Schriftgrad geschrieben ist und keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen oder Durchstreichungen aufweist. Unzulässig sind übertriebene Anforderungen an die Zeugnisästhetik, zum Beispiel die Wahl eines bestimmten Papiers, einer bestimmten Schriftart oder eines bestimmten Papierformats.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort