Steuertipp Ein Schreibtisch ist noch kein Arbeitszimmer

Berlin/Neustadt · Was ist die typische Tätigkeit meines Berufs? Wer zu Hause arbeitet, sollte sich diese Frage stellen. Sie entscheidet, was steuerlich abgesetzt werden kann.

 Steuerpflichtige geben ihre Aufwendungen für das eigene Arbeitszimmer in der Steuererklärung an.

Steuerpflichtige geben ihre Aufwendungen für das eigene Arbeitszimmer in der Steuererklärung an.

Foto: dpa-tmn/Mascha Brichta

() Wer zu Hause arbeitet, kann unter Umständen Ausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Dafür reicht es aber nicht, abends auf dem Sofa Mails zu beantworten oder sich in ein Thema einzulesen. Denn nur wenige Steuerpflichtige bekommen für das Arbeitszimmer im eigenen Haus einen Steuerbonus. „Die Grundregel lautet: Das häusliche Arbeitszimmer kann man nicht absetzen“, erklärt Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, denen für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz jederzeit zur Verfügung steht. „Dann kann man maximal 1250 Euro im Jahr abziehen“, sagt Fischer.

Diese Begrenzung gilt zum Beispiel für Lehrer, die in der Schule keinen eigenen Platz haben, der immer frei ist und an dem sie ungestört Prüfungen korrigieren können. Steuerliche Vergünstigungen erhalten auch Berufstätige, die am Wochenende Bereitschaftsdienst haben, aber an diesen Tagen das Betriebsgebäude nicht nutzen können.

Manche Berufstätige können aber noch mehr bei der Steuererklärung profitieren: „Wenn die Tätigkeit, die man im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, kann man sämtliche Aufwendungen ohne Obergrenze bei der Steuer abziehen“, erklärt Fischer. Das betreffe manche Arbeitnehmer, die stets im Home Office arbeiten und nur in Ausnahmefällen den Arbeitgeber besuchen. Typisch sind laut Fischer aber freiberufliche Tätigkeiten, etwa die Arbeit als freier Journalist, Schriftsteller oder privater Musiklehrer.

Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Stundenzahl, sondern die Art der Arbeit, erklärt Fischer. Bei Richtern gehe man etwa davon aus, dass die Rechtsprechung in Sitzungen der Schwerpunkt der Arbeit ist. Als ihr beruflicher Mittelpunkt gelte deshalb die Tätigkeit im Gericht, selbst wenn sie mehr Zeit mit der Vorbereitung im privaten Arbeitszimmer verbringen. Sie können also maximal 1250 Euro geltend machen.

Selbstständige geben die Aufwendungen als Betriebsausgabe an, Arbeitnehmer in Anlage N ihrer Steuererklärung als Werbungskosten. Für beide Gruppen gilt: „Sie müssen die einzelnen Posten auflisten und Belege vorhalten“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers sind in voller Höhe absetzbar: „Tapeten, Vorhänge, Lampen, Regale, der Bürostuhl, der Schreibtisch“, zählt Nöll als Beispiele auf. Auch Gemälde gehören dazu, solange sie nicht unverhältnismäßig teuer sind.

Mehr rechnen müssen Steuerpflichtige, wenn es um Kosten für das Gebäude geht. Diese können nur anteilig geltend gemacht werden. „Bei der ersten Steuererklärung mit Arbeitszimmer ist das etwas aufwendiger: Man sollte den Mietvertrag, eine Nebenkostenabrechnung und einen Grundriss der Wohnung vorlegen, aus dem das Verhältnis von Arbeitszimmer und Wohnung hervorgeht“, rät Nöll.

Ein Beispiel: Die Wohnung ist 80 Quadratmeter groß, das Arbeitszimmer darin zwölf Quadratmeter. Der Quotient daraus ist 15. Wer zur Miete lebt und arbeitet, kann also 15 Prozent der Mietkosten geltend machen. Wer das eigene Haus nutzt, kann stattdessen Aufwendungen rund ums Gebäude anteilig absetzen. „Alles, was man bei Vermietung und Verpachtung auch kennt: etwa die Gebäudeabschreibung, die Wohngebäude- und Hausratversicherung, Reparaturen sowie Wasser-, Energie- und Reinigungskosten“, sagt Nöll.

Das Arbeitszimmer muss wie ein Büro eingerichtet sein und fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden, informiert Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht nicht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az.: GrS 1/14). Teilen sich dagegen Mitbewohner ein Arbeitszimmer, kann jeder die Ausgaben, die er getragen hat, bis zur Obergrenze geltend machen.

Ausgaben für Gegenstände, die bis zu 800 Euro kosten, machen Steuerpflichtige nach Angaben des VLH direkt im Anschaffungsjahr geltend. Was teurer ist, etwa leistungsstarke Computer oder manche Büromöbel, wird über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Dafür wird jedes Jahr ein Teil des Kaufpreises angesetzt. Nutzen Berufstätige im Arbeitszimmer den privaten Laptop oder Computer auch beruflich, können sie einen Teil der Kosten für Anschaffung und Unterhalt als Werbungskosten geltend machen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Entscheidend für die Höhe ist der Anteil an Zeit, den das Gerät für den Beruf genutzt wird. Der noch nicht abgeschriebene Restwert kann anteilig abgesetzt werden.

(dpa)
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