Arbeitsrecht Was tun, wenn die Kita streikt?

Köln · Ein Warnstreik gilt nicht unbedingt als Entschuldigung fürs Zuspätkommen.

(dpa)  Wenn das Bahnpersonal streikt oder die Kita nicht öffnet, stellt das viele Arbeitnehmer vor Probleme. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt es in solchen Ausnahmesituationen nicht, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Denn Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko. Sie seien dafür verantwortlich, Vorkehrungen zu treffen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Und auch die Kinderbetreuung sei kein Thema für den Chef, sagt die Expertin: „Der Arbeitnehmer muss sich dann irgendwie organisieren.“

Wie genau, ist vom Job und vom Einzelfall abhängig: So kann er zum Beispiel Urlaub nehmen, um das Kind zu betreuen, er kann Stunden von einem Arbeitszeitkonto investieren, ausnahmsweise im Homeoffice arbeiten oder gemeinsam mit dem Chef eine andere Lösung finden. In etwa das Gleiche gilt auch bei einem Streik bei Bus und Bahn.

Einfach viel zu spät oder gar nicht zur Arbeit zu kommen, ist dagegen keine gute Idee: Denn dafür drohen Sanktionen bis hin zur Abmahnung und im Wiederholungsfall Kündigung. „Dabei spielt es aber schon eine Rolle, ob das Problem vorher abzusehen war“, sagt Oberthür. Bei einem angekündigten Warnstreik in der Kita oder im Nahverkehr müssen Eltern also definitiv eine Lösung finden.

Bei einem Notfall,  etwa wenn die Tagesmutter ausfällt oder ein Unwetter Bus und Bahn ausbremst, sind sie dazu zwar auch verpflichtet. Konsequenzen würden im Zweifelsfall aber milder ausfallen.

Die Lufthansa musste wegen der Warnstreiks in dieser Woche die Hälfte von 1600 Flügen streichen. Betroffenen Passagieren steht dafür keine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Ein Streik des Bodenpersonals am Flughafen ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Fall von höherer Gewalt, falls die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende tut, um die Folgen des Streiks zu minimieren.

(dpa)
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