Ratgeber Wann Eltern für Lohnausfälle entschädigt werden

Berlin · Wer derzeit wegen der Kinderbetreuung weniger oder nicht arbeiten kann, hat die Möglichkeit, Verdiensteinbußen geltend zu machen.

  Viele Eltern müssen aktuell ihre Kinder selbst betreuen und können nur noch eingeschränkt arbeiten.

Viele Eltern müssen aktuell ihre Kinder selbst betreuen und können nur noch eingeschränkt arbeiten.

Foto: dpa-tmn/Mascha Brichta

Je nach Bundesland kann es noch dauern, bis Kitas und Schulen wieder geöffnet sind. Und auch die geplante Erweiterung der Notbetreuung in der Corona-Krise kann nicht alle berufstätigen Eltern entlasten, die wegen der angeordneten Schließungen nun selbst mit der Kinderbetreuung beschäftigt sind.

Wer daher nicht oder nicht im vollem Umfang arbeiten kann, hat wegen einer Neuerung im Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall, erklärt der DGB Rechtsschutz. Die neue Regelung gilt für alle Eltern und Pflegeeltern, die erwerbstätig sind und einen Verdienstausfall haben, weil sie ihre Kinder wegen geschlossener Schulen oder Kitas selbst betreuen müssen.

Dabei gibt es aber einige Einschränkungen: Anspruch haben nur Eltern, die ein Kind haben, das jünger als zwölf Jahre ist. Die Entschädigung wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des entstandenen Nettoverdienstausfalls. Die Summe ist aber gedeckelt, pro Monat gibt es höchstens 2016 Euro. Ein Anspruch besteht außerdem nicht, wenn Betreuungseinrichtungen ohnehin wegen im Landesrecht festgelegter Schulferien geschlossen sind.

Nicht zuletzt gibt es die Entschädigung nur dann, wenn Eltern keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Das müssen sie gegebenenfalls gegenüber den Behörden und dem Arbeitgeber nachweisen. Für viele Gruppen ist die Verdienstausfallentschädigung daher ausgeschlossen. Dazu zählen laut dem DGB Rechtsschutz zum Beispiel Eltern, die eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können. Ebenso gehören dazu laut DGB Familien, in denen der andere Elternteil oder eine andere Person die Betreuung übernehmen kann. Großeltern seien dabei ausdrücklich nicht gemeint. Auch wem zugemutet werden kann, von zu Hause zu arbeiten, geht leer aus. Hier komme es wohl darauf an, wie alt das Kind ist und wie die Betreuungssituation insgesamt aussieht. Auch Sorgeberechtigte, die in Kurzarbeit sind, haben in dem Umfang kein Recht auf Entschädigung, in dem ihre Arbeitszeit kurzarbeitsbedingt reduziert wurde. Wer auf einem Arbeitskonto ein Zeitguthaben angespart hat, kann die Entschädigung erst bekommen, wenn sein Überstundenkonto geleert ist.

Die Pflicht, Urlaubsansprüche aufzubrauchen, bevor ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, beschränkt sich laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Urlaub aus dem Vorjahr sowie bereits vorab verplanten und genehmigten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte.

Um das Geld zu bekommen, müssen sich Eltern mit Verdienstausfall an ihren Arbeitgeber wenden. Dieser übernimmt die Entschädigung und holt sich das Geld dann von der im jeweiligen Land zuständigen Behörde zurück. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember.

(dpa)
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