Arbeitsrecht Wann das Recht auf einen unbefristeten Vertrag besteht

Nürnberg · Besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten stellen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter gerne befristet ein. Aber ist das überhaupt zulässig?

 Ein unbefristeter Arbeitsvertrag gilt im Gesetz als Normalfall.

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag gilt im Gesetz als Normalfall.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(dpa) Ein Jahr hier, ein nächstes dort: Ein befristeter Vertrag verschafft Arbeitnehmern wenig Sicherheit. Doch wann hat man eigentlich Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag?

Grundsätzlich geht das Gesetz vom unbefristeten Arbeitsvertrag als Normalfall aus, erläutert Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht. In der Realität sehe das aber anders aus. „Hier werden häufig befristete Verträge geschlossen.“ Für eine solche Befristung müsse aber ein besonderer Grund vorliegen oder sonstige Voraussetzungen erfüllt sein, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorsieht. In dem Gesetz ist aber geregelt, dass es bei Neueinstellungen von Mitarbeitern keinen Grund für eine Befristung geben muss.

„Das ist die sogenannte sachgrundlose Befristung“, erklärt Markowski. Eine sachgrundlose Befristung sei längstens für die Dauer von 24 Monaten möglich, innerhalb dieser Zeit kann ein Vertrag maximal dreimal verlängert werden.

Wenn das nicht eingehalten wird und der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Beispiel länger beschäftigt, dann bestehe das Vertragsverhältnis unbefristet, erläutert der Fachanwalt.

Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag gibt es auch immer dann, wenn die Basis des Vertrags nicht gültig ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht gegeben sind.

Wichtig zu wissen: „Wer sich gerichtlich wehren möchte, muss sich innerhalb von drei Wochen nach Ende des Vertrages darum kümmern“, sagt Markowski.

(dpa)
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