Arbeitsrecht Urteil: Kündigung vor die Nase halten genügt nicht

Mainz/Berlin · () Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt zugestellt wurde. Im Zweifel muss der Arbeitgeber das beweisen können. Einem Arbeitnehmer die Kündigung „unter die Nase zu halten“, ist dafür nicht zwingend ausreichend.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz (Az.: 8 Sa 251/18) hervor.

Die Kündigung müsse übergeben werden, so dass der Arbeitnehmer in der Lage sei, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Lehnt er die Annahme ab, muss die Kündigung dem Gericht zufolge aber in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt werden, so dass er sie ohne Weiteres an sich nehmen und lesen kann.

(dpa)
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