Arbeitsrecht Urlaubszwang am Brückentag nur im Sonderfall zulässig

Düsseldorf · Arbeitgeber dürfen nicht ohne Weiteres von ihren Mitarbeitern verlangen, an einem Brückentag Urlaub zu nehmen. Dafür müssten „dringende betriebliche Gründe“ vorliegen, wie der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte erläutert.

Grundsätzlich gingen die Urlaubswünsche der Mitarbeiter bei der Urlaubsplanung vor. Dringende betriebliche Gründe können demnach zum Beispiel vorliegen, wenn in einer kleinen Firma oder in einer Arztpraxis der Chef am Tag nach einem Feiertag selbst nicht vor Ort ist und somit der tägliche Betrieb nicht gewährleistet ist. Der Arbeitgeber müsse solche Vorhaben jedoch lange im Voraus ankündigen. Außerdem habe der Betriebsrat bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und dem betrieblichen Urlaubsplan ein Mitbestimmungsrecht.

(dpa)
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