Arbeitsrecht Unfall bei Vereinsarbeit meist kein Arbeitsunfall

Celle · Ein Mitglied verletzt sich auf dem Vereinsgelände bei Baumfällarbeiten. Was bedeutet das für den Versicherungsschutz der Person? In einem Fall hatte sich ein Mann bei Baumfällarbeiten auf dem Gelände des Segelflieger-Vereins Celle verletzt.

Er wurde von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma. Seiner Meinung nach sei er wie ein Beschäftigter versichert, da die Tätigkeit gefährlich sei und besondere Fachkenntnisse verlange.

Die gesetzliche Unfallversicherung des Mannes lehnte es jedoch ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Begründung: Die Arbeiten seien nicht über die normalen Vereinspflichten hinausgegangen und somit auch nicht wie aus Sicht des Betroffenen arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Laut Satzung müssen Mitglieder im Rahmen von Arbeitsstunden Platzarbeiten ausführen. Dazu gehören demnach auch Rückschnitte von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen, wenn diese beispielsweise in die Landebahn des Flugplatzes hineinwachsen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgt dieser Argumentation, wie ein veröffentlichter Beschluss zeigt (Az.: L 6 U 78/18). Ein Vereinsmitglied sei nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert – etwa wenn er Sonderaufgaben aufführe, die über die geregelten Aufgaben der Vereinssatzung hinausgehen, so das Urteil der Richter.

(dpa)
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