Keine Kündigung in der Elternzeit

Hannover · Die betriebsbedingte Kündigung eines Mitarbeiters in Elternzeit ist nur möglich, wenn es nach der Auszeit gar keine andere Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt. Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass es zum Kündigungszeitpunkt keine freie Stelle gibt. Es muss ausgeschlossen sein, dass sich auch bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergibt, berichtet der Deutsche Anwaltverein. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. In dem verhandelten Fall hatte eine Verkäuferin gegen ihre Kündigung geklagt. Sie war in einem Kaufhaus tätig und war bis Juli 2016 in Elternzeit . Zum Jahresende 2014 wurde das Kaufhaus geschlossen und alle Mitarbeiter entlassen. Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung jedoch für unwirksam. Sie könne nach ihrer Elternzeit auch in anderen Kaufhäusern des Unternehmens arbeiten. Das Landesarbeitsgericht in Hannover gab der Frau Recht. Bei einer Betriebsstilllegung müsse geprüft werden, ob der Mitarbeiter in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterarbeiten kann. Aufgrund der Fluktuation im Unternehmen sei nicht auszuschließen, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue freie Stelle ergibt.

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