Kein Anspruch auf Arbeitsplatz am Wohnort

Mainz · Arbeitgeber sind verpflichtet, auf die familiären Belange ihrer Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Berufstätige haben jedoch keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz an ihrem Wohnort. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, die bei einer Versicherung als Sachbearbeiterin tätig war - erst in Saarbrücken, dann aufgrund einer Umstrukturierung in Mainz . Ihren Wohnsitz in Saarbrücken behielt sie. Während der Elternzeit stellte sie einen Antrag auf Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit. Außerdem verlangte sie einen Arbeitsplatz am Standort Saarbrücken oder im Home-Office. Der Arbeitgeber lehnte das ab.

Die Klägerin war der Ansicht, er sei verpflichtet, ihr ein Nebeneinander von Kindererziehung und Arbeit zu ermöglichen. Im Hinblick auf die medizinische Betreuung ihres Sohnes, der an einer emotionalen Störung leidet, sei ihr ein Arbeitsplatz in Saarbrücken zuzubilligen. Die Klage war erfolglos. Zwar seien die familiären und erzieherischen Interessen der Mitarbeiterin beachtlich. Doch es gehöre zur unternehmerischen Freiheit, entscheiden zu können, an welchem Standort welche Arbeit getan werden soll.

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