Arbeitsrecht Eltern können sich für Betreuung freistellen lassen

Köln · Wenn Schulkinder wegen Hitze früher freibekommen, stehen viele berufstätige Eltern vor der Frage, wie sie die Betreuung organisieren. Müssen sie in solchen Fällen auf ihre Kinder aufpassen, können Arbeitnehmer die Möglichkeit dazu einfordern.

In Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebe es eine Regelung, nach der Beschäftigte freizustellen seien, wenn sie ihre Arbeit aus persönlichen Gründen kurzzeitig nicht leisten könnten, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Voraussetzung sei, dass der Schulausfall so kurzfristig erfolgt, dass Eltern die Betreuung nicht anderweitig organisieren können.

(dpa)
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