Steuerrecht Der Fiskus fördert Fortbildungen

Berlin · Ausgaben für berufliche Fortbildungen können Arbeitnehmer bei ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählten auch Reisekosten, Verpflegungspauschale und Übernachtungen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.

Beschäftigte müssen demnach den Bezug zu ihrem Beruf nachweisen. Wer für das Jahr 2020 eine Fortbildung plane, könne schon 2019 die Rechnung begleichen und die Ausgaben in der nächsten Steuererklärung geltend machen. Das könne sich auszahlen, wenn so die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro überschritten werde.

(dpa)
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