Befristungen Der Arbeitsvertrag mit Verfallsdatum

Berlin · Eine befristete Beschäftigung ist zwar rechtlich zulässig. Arbeitgeber müssen sich aber an einige Regeln halten.

 Mehrere befristete Arbeitsverträge sind nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Mehrere befristete Arbeitsverträge sind nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Foto: picture alliance / Jens Schieren/Jens Schierenbeck

Viele Arbeitsverträge sind befristet. Das ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings müssen sich Arbeitgeber dabei an Regeln halten, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die wichtigsten Informationen zu Verträgen mit Verfallsdatum im Überblick.

Vertrag: Arbeitsverträge lassen sich auch mündlich schließen, bei einer Befristung ist die Schriftform jedoch Pflicht. Im Vertrag muss nicht ein Datum stehen, ein Ereignis ist auch erlaubt, die Rückkehr eines Kollegen aus der Elternzeit etwa. Und anders als sonst können beide Seiten einen befristeten Arbeitsvertrag nur dann vorher kündigen, wenn es ausdrücklich im Vertrag steht.

Sachlicher Grund: Das kann etwa eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung sein, eventuell auch ein kurzfristig größeres Auftragsvolumen. Gibt es einen solchen Grund, sind die Regeln rund um die Befristung deutlich lockerer, was Höchstdauer und Verlängerung angeht.

Grundlose Befristung: Die ist zwar erlaubt – aber nur für höchstens zwei Jahre, wie das zum Beispiel bei Neuanstellungen oft üblich ist. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Arbeitgeber den Vertrag entweder entfristen, also unbestimmt verlängern, oder den Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen.

Kettenbefristung: Auch die ist rechtlich zulässig  – ohne sachlichen Grund dürfen es aber nur drei Vertragsverlängerungen in Folge sein, und auch nur innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre. Gibt es einen sachlichen Grund für das Verfallsdatum, sind auch mehrere befristete Verträge in Folge erlaubt: Arbeitnehmer können zum Beispiel mehrere Elternzeitvertretungen hintereinander übernehmen. Schließt ein Arbeitnehmer über Jahre aber immer wieder nur befristete Verträge ab, hat er irgendwann eventuell Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag – selbst wenn es für die Befristungen jeweils gute Gründe gab.

Ausnahmen: In manchen Bereichen des Arbeitsmarkts gibt es zusätzliche Befristungsmöglichkeiten, in Kunst und Wissenschaft etwa – meist zu Ungunsten der Arbeitnehmer. Kettenbefristungen sind hier deutlich länger möglich, auch grundlos. Und auch in Tarifverträgen können Ausnahmeregelungen zur sachgrundlosen Befristung stehen.

Entfristung: Der Arbeitgeber kann einen befristeten Vertrag jederzeit verlängern. Tut er das nicht, endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. Einen Anspruch auf Entfristung haben Arbeitnehmer in der Regel nicht. Deshalb spielen auch die Gründe des Arbeitgebers für die Entscheidung keine Rolle. Arbeitnehmer können aber gegen die Zulässigkeit der Befristung klagen. Das ist bis zu drei Wochen nach Ablauf des Vertrags möglich. Und theoretisch können sie auch einfach weiter zur Arbeit kommen: Bekommt der Vorgesetzte das mit und unternimmt nichts dagegen, wird aus dem befristeten Arbeitsvertrag irgendwann automatisch ein unbefristeter.

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