Arbeitsrecht Besondere Situation bei Notschließung

Köln · () Wenn Kindergärten oder Schulen als Vorsichtsmaßnahme gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus geschlossen bleiben, können Arbeitnehmer notfalls für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben.

Ob sie in dieser Zeit Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt, wann Arbeitnehmer trotz Fehlens weiter ihr Geld bekommen.

(dpa)
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